Wohngeld: Echter Mietzuschuss für Geringverdiener

Wohngeld: Echter Mietzuschuss für Geringverdiener

Wohngeld: Echter Mietzuschuss für Geringverdiener

  • P5 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Wohngeld bei Mindesteinkommen ist für alle eine Perspektive, die sich trotz geringer Finanzmittel eine eigene Wohnung wünschen. Gibt es Wohngeld bei Ausbildung? Wird Wohngeld trotz BAföG gewährt? Ist der Bezug von Wohngeld als Student möglich und wo stellt man einen Antrag auf Wohngeld? Wichtige Fragen, die hier beantwortet werden.

Was musst du unter Wohngeld verstehen?

Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung. Sie kann bei geringem Einkommen als Zuschuss zur Miete gewährt werden. Wohngeld ist abhängig vom Gesamteinkommen deines Haushaltes sowie der Höhe der zu leistenden Miete. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Berechnung folgende Kriterien:

  • PAnzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen
  • PHöhe des Gesamteinkommens der im Haushalt lebenden Personen
  • PHöhe der zuschussfähigen Miete
  • PMietspiegel der Stadt

Wenn du Wohngeld aufgrund Mindesteinkommen beantragen möchtest, benötigst du verschiedene Unterlagen für das Wohngeldamt:

  • PVerdienstbescheinigungen der Arbeitgeber
  • PSchulbescheinigungen
  • PBAföG- oder BAB-Bescheide (für Wohngeld trotz BAföG)
  • PNachweis über Kapitalerträge aus Spareinlagen
  • PPersonalausweis

Nach Vorlage aller Dokumente prüft das Wohngeldamt, ob die alle Voraussetzungen erfüllst, gewährt das Wohngeld oder lehnt die Bewilligung ab. Eine Ablehnung bezüglich des Wohngeldes für die erste gemeinsame Wohnung muss begründet sein.

Wohngeld für Schüler, Auszubildende und Studenten

Es gibt gesonderte Wohngeldbestimmungen für Schüler, Auszubildende und Studenten. Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, dass Studenten, Schüler und Auszubildende, die einen Anspruch auf BAföG oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) haben, kein Wohngeld beantragen können. Grund für diese Regelung ist, dass der Mietkostenzuschuss in diesen Leistungen schon enthalten ist. Einen Wohngeldanspruch haben sie nur, wenn ihnen dem Grunde nach kein BAföG oder BAB zusteht. In diesem Fall fordert das Amt einen Bescheid über die entsprechende Ablehnung.

Wer zählt als Haushaltsmitglied im Sinne des Wohngeldes?

Studierende, Schüler oder Azubis, die dem Grunde nach, einen Anspruch auf BAföG oder BAB haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten. Aber es gibt Ausnahmen:

  • PWer BAföG als Bankdarlehen bezieht, kann einen Wohngeldantrag stellen, da er die Leistung nicht als klassischen Zuschuss erhält, sondern das Geld später zurückzahlen muss.
  • PAlle, die dem Grunde nach, einen Anspruch auf BAföG haben und mit Kindern und/oder sonstigen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammenwohnen, können u.U. einen Wohngeldanspruch haben. Voraussetzung: im Haushalt lebt mindestens eine Person, die weder dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, noch Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bezieht.
  • PIst ein Haushaltsmitglied durch BAföG vom Wohngeld ausgeschlossen, darfst du trotzdem Wohngeld beantragen. In diesem Fall wird aber der Mietkostenanteil von deinen Bezügen abgezogen.
  • PWohnst du in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studierenden, Auszubildenden oder sonstigen Personen ohne familiäres Verwandtschaftsverhältnis zusammen? In diesem Fall ist es seit dem 1. Januar 2009 unerheblich, ob Ihr gemeinsam wirtschaftet oder nicht. Da jeder für sich einen Haushalt führt, stellt jeder einen gesonderten Antrag für sich selbst. Dies hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn jeweils ein Anspruch auf Wohngeld in Betracht kommt.
  • PDie gleiche Regel gilt, wenn einer von euch Hauptmieter ist und die anderen Untermietverträge abgeschlossen haben. Ist hingegen nur einer Mieter der Wohnung und gibt es keine Untermietverträge, ist nur dieser der Mieter und eventuell berechtigt, Wohngeld zu beantragen.

Wer beim Wohngeld bei Mindesteinkommen nicht zum Haushalt zählt

Wenn du Wohngeld aufgrund Mindesteinkommen beantragen möchtest, musst du darauf achten, wer zu deinem Haushalt gehört und wer hinsichtlich der Bewilligung nicht dazu zählt. Nicht als Mitglieder deines Haushaltes zahlen Personen, die Hartz-4 oder Sozialgeld erhalten bzw. denen Übergangsgeld oder Grundsicherung gewährt wurde.

Diese Personen bleiben bei der Berechnung der Höhe unberücksichtigt. Das Wohngeldamt wird hier aber die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder hinsichtlich des Höchstbetrags für die Miete anteilsmäßig herausrechnen.

Was zählt zum Gesamteinkommen im Sinne des Wohngeldes?

Bezüglich einer Beantragung von Wohngeld wegen Mindesteinkommen wirst du immer wieder auf den Begriff Gesamteinkommen stoßen. Damit sind gemeint:

  • Psämtliche Einkünfte im Sinne des EStG (Einkommensteuergesetz)
  • P50 Prozent vom BAföG (gilt nicht für Schüler-BAföG)
  • PUnterhaltszahlungen

Das dir zustehende Kindergeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Wohngeldes und bleibt unberücksichtigt.

Das Mindesteinkommen

Da Wohngeld nur als Zuschuss zur Miete und nicht zum Lebensunterhalt gedacht ist, musst du ein Mindesteinkommen nachweisen können. Nicht nur die Anzahl der Haushaltsmitglieder und die Höhe der Miete spielen bei der Ermittlung des Wohngeldes eine Rolle. Auch das Einkommen aller Haushaltsmitglieder ist relevant, sofern sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Wohnst du alleine oder in einer WG, wird nur dein eigenes Einkommen angerechnet. Der Regelsatz hierfür liegt bei 446 Euro (ab 01. Januar 2021), bei einem Paar sind es 389 Euro. Kindergeld wird bei vielen Ämtern für das Mindesteinkommen einbezogen, jedoch nicht bei der Berechnung des eigentlichen Bedarfs. Hierfür musst du bei deiner Wohngeldstelle nachfragen. Folgende Formel ergibt das Mindesteinkommen:

Mindesteinkommen = Regelsatz + Warmmiete (inklusive Heizkosten) 

Die Einkommensgrenze

Das zu berücksichtigende Einkommen wird je nach Art unterschiedlichen Freibeträgen (in %) zugeordnet. Anschließend werden die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder als auch die Mietstufe mit einbezogen. Da die Kosten für den Wohnraum je nach Stadt oder Gemeinde zum Teil deutlich abweichen, gibt es Höchstbeträge für das monatliche Gesamteinkommen, die nach den Mietstufen I (günstigste Mietstufe) bis VI (teuerste Mietstufe) entsprechend der Wohngeldtabellen aufgebaut sind. Aufgrund der enormen Komplexität wird an dieser Stelle nur auf folgende Durchschnittswerte zur Orientierung hingewiesen:

1 Personen-Haushalt:          961 Euro (Mietstufe I) bzw. 1.128 Euro (Mietstufe VI)

2 Personen-Haushalt:          1.314 Euro (Mietstufe I) bzw. 1.550 Euro (Mietstufe VI)

Fazit: Wohngeld bei Mindesteinkommen – Lass dein Wohngeld berechnen

Beim Thema Wohngeld musst du zuerst klären, ob du überhaupt berechtigt bist, einen Antrag zu stellen. Solche Informationen kann dir das zuständige Wohngeldamt erteilen, bei dem du gegebenenfalls auch deinen Antrag einreichen musst. Die Berechnung für Wohngeld aufgrund Mindesteinkommen ist überaus komplex. Daher ist es sinnvoll, wenn du zunächst eine schnelle Online-Berechnung mithilfe eines Wohngeldrechners im Internet durchführen lässt. Dazu kannst du beispielsweise die folgenden Seiten nutzen: wohngeldrechner.nrw.de oder biallo.de/Wohngeldrechner

Neben einer Online-Berechnung solltest du zusätzlich zur örtlichen Wohngeldstelle gehen und dein Wohngeld berechnen lassen. Dies ist auch ohne gültigen Mietvertrag möglich. Wichtig ist nur, dass du die Höhe der zu erwartenden Miete sowie der Nebenkosten kennst. Weißt du dann ungefähr, mit wie viel Wohngeld aufgrund Mindesteinkommen du rechnen kannst, lässt sich der Einzug in die erste eigene Wohnung besser planen.

Auszug von zu Hause: Der richtige Zeitpunkt

Auszug von zu Hause: Der richtige Zeitpunkt

Auszug von zu Hause: Der richtige Zeitpunkt

  • 3 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Auszug von zu Hause? Welche berufliche Situation passt am besten? Wann darf ich überhaupt selbst über diesen Schritt entscheiden?

Fragen, dessen Antworten immer von der Situation des Einzelnen abhängen. Ewig warten will natürlich keiner. Sobald das erste Geld verdient wird oder die große Liebe gefunden wurde, denken viele gleich an die erste eigene Wohnung. Darüber entscheiden kannst also nur du selbst, solange du 18 bist. Von rechtlicher Seite her ist es erst ab 16 möglich, eine eigene Wohnung zu beziehen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bist du immer auf die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, also deiner Eltern angewiesen.

Die optimale Situation für den Auszug von zu Hause

Das der Zeitpunkt bei einem festen Einkommen, z.B. Übernahme nach der Ausbildung, der Beste ist, sollte klar sein. Doch in dem meisten Fällen besteht der Wunsch nach Freiheit und Unabhängigkeit schon während der Schulzeit, betrieblichen Ausbildung oder Studium. Aus diesem Grund solltest du idealerweise schon 18 sein und ein festes Einkommen vorweisen können. Dieses kann sich auch aus KindergeldUnterhalt und einem Nebenjob zusammensetzen, ebenso wie Ausbildungsvergütung und unterstützendes Wohngeld. Hierbei brauchst du keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten bei jeglichen Unterschriften und ermöglichst dir selbst mit einem geringen Einkommen die erste eigene Wohnung oder erste gemeinsame Wohnung.

Unter 18 Jahre und Schüler/in

  • $Hier haben die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und müssen dem Auszug von zu Hause zustimmen
  • $Du benötigst ihre Unterschrift, z.B. beim Mietvertrag
  • $Große Abhängigkeit von den Eltern, da normalerweise kein Einkommen vorhanden ist
  • $allgemein schwierig umzusetzen, da es hier meist bei den finanziellen Mitteln scheitert, die Erziehungsberechtigten müssten dir deine Wohnung mittels Kindergeld und Unterhalt bezahlen, ein Nebenjob ist unumgänglich
  • $Theoretisch stünden dir unter den gegebenen Voraussetzungen (siehe Kategorie Einnahmen) nur Wohngeld oder Schüler-BAfög ab der 10. Klasse zu

Unter 18 Jahre mit betrieblicher Ausbildung

Ein eigenes Einkommen in Form einer Ausbildungsvergütung würde den Wunsch nach der eigenen Wohnung schon in ein ganz anderes Licht rücken. Wenn deine Ausbildungsstätte etwas weiter von deinem Heimatort entfernt liegt, ist eine eigene Wohnung auf jeden Fall sinnvoll. Bedenke die enormen Fahrtkosten sowie den zeitlichen Faktor. Zudem steht dir in solchen Fällen BAB zu (Beachte jedoch die Voraussetzungen , was die finanzielle Situation ungemein verbessern kann. Sollten dir kein BAB zustehen, käme für dich wenigstens noch Wohngeld in Frage, solange du das Mindesteinkommen erreichst.

Der moralische Faktor

Gehe das Thema “Auszug von zu Hause” langsam und vor allem sachlich an und überrumple deine Eltern nicht. Bereite sie langsam darauf vor und zeige ihnen im Alltag, wie selbstständig du sein kannst. Ein überstürzter Auszug kann sie schnell verletzten und in seltenen Fällen eine regelrechte Kluft zwischen euch reißen.

Fazit

Den richtigen Zeitpunkt für den Auszug von zu Hause zu finden ist nicht leicht, gerade dann, wenn man bei elterlichen Problemen keinen Ausweg mehr sieht. Zudem hängt es meist von den finanziellen Mitteln ab, vor allem von staatlicher Seite. Umso wichtiger ist es, die Realität im Auge zu behalten und sich genau zu überlegen, ob man der neuen Situation schon gewachsen ist. Geld allein spielt hier noch lange keine Rolle, wenn du nicht weist, worauf es im Leben ankommt. Denn deine eigene Wohnung möchte mehr als nur bezahlt werden.

An- und Ummelden bei Umzug: Daran musst du denken

An- und Ummelden bei Umzug: Daran musst du denken

An- und Ummelden bei Umzug:
Daran musst du denken

  • 2 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Früher oder später fällt dir vielleicht auf, das viele Briefe noch bei den Eltern einflattern. Viel schlimmer wäre es jedoch, wenn dir am Einzugstag in die erste Wohnung auffällt, das du noch keinen Telefonanschluss angemeldet hast. Das ist in all der Aufregung und Stress schon manch Anderen passiert. Doch es gibt noch einige andere Dinge zu beachten.

Ummelden: Was muss an- oder umgemeldet werden?

Wenn du von Zuhause ausziehst, muss du deinen Wohnsitz an bzw. ummelden. zuständig dafür ist das örtliche Einwohnermeldeamt, in der sich dein neues zu Hause befindet. Oft sind diese Einwohnermeldeämter im Rathaus, Stadthaus oder Bürgeramt untergebracht. Im Internet, Telefonbuch oder über die Auskunft ist die Telefonnummer zu erfahren und über die Zentralen der Einwohnermeldeämter auch die Adresse sowie die Öffnungszeiten.

Du musst alle Behörden und Institutionen rechtzeitig über deine neue Anschrift informieren, damit du nicht jedesmal nach Hause gehen musst, um deine persönlichen Briefe ab zu holen. Abgesehen davon musst du dich natürlich auch um Strom, Internet, Telefon und viele weitere Dinge kümmern, die nicht von selbst angemeldet werden.

Unterschied zwischen An- und Ummelden?

Den gibt es. Und zwar musst du dich ummelden, wenn du innerhalb deiner Stadt umziehst. Wechselst du zum Beispiel von Berlin nach Hamburg, meldest du dich in einer neuen Stadt an, demzufolge einmal abmelden und dann wieder anmelden.

Warum der ganze Aufwand?

Bei uns ist es Pflicht, den neuen Wohnsitz innerhalb von sieben Tagen anzumelden. Wird diese Frist überschritten, können Bußgelder auf dich zukommen. Ein ausgefüllter Meldeschein übernimmt so quasi die gesetzliche An- und Ummeldung und dient gleichzeitig als Ihr Nachweis.

Was benötige ich zum An- und Ummelden?

Auf jeden Fall ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Ein gesetzlicher Vertreter kann für dich im Notfall einspringen. Bis zum 16. Lebensjahr sind deine Eltern für deine Ummeldung verantwortlich.

Was gibt es besonderes zu beachten?

Mit allen nötigen Papieren in petto verläuft dieser Prozess recht zügig. Hast du mehrere Wohnsitze, z.B. durch die Arbeit oder Schule, musst du einen Hauptwohnsitz angeben. Welcher dieser sein soll, musst du selbst abwägen. Ämter wie z.B. das Bafög-Amt müssen immer über deinen Wohnortwechsel informiert werden.

Das muss an- und umgemeldet werden:

  • $Einwohnermeldeamt
  • $Strom und Gas
  • $Telefon und Internet
  • $KFZ-Zulassung
  • $Mobilfunk/Handy
  • $Versicherungen
  • $GEZ

Über neue Anschrift informieren:

  • $Krankenkasse
  • $Schule, Uni
  • $Arbeitgeber
  • $Banken
  • $Finanzamt bei Wohnortwechsel
  • $Kindergarten
  • $Abo's
  • $Vereine und Hobby
BAföG und Schüler-BAföG

BAföG und Schüler-BAföG

BAföG und Schüler-BAföG:
Was dir jetzt gesetzlich zusteht

  • 11 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Wer während seiner Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit aus der elterlichen Wohnung ausziehen muss und eine eigene Wohnung benötigt, der schafft dies entweder durch die finanzielle Unterstützung der Eltern oder aber durch staatliche Zuschüsse, etwa durch BAföG bzw. Schüler-BAföG. Wer bekommt es, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie hoch ist das BAföG?

Was BAföG bedeutet

Die Abkürzung BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz und regelt die staatliche Unterstützung von Schülern und Studenten. Grundsätzlich wird zwischen Schüler-BAföG für schulpflichtige Antragsteller und normalem BAföG (hier gibt es auch noch das Meister-BAföG) für Studenten unterschieden. 

Der Gesetzgeber nimmt keine wirkliche Trennung zwischen Schüler-BAföG und dem Studenten-BAföG vor. Die Bedarfssätze und Bestimmungen des BAföG richten sich nur nach der Schulart. Hast du tatsächlich Anspruch auf BAföG, darfst du außer Kindergeld keine weiteren Leistungen wie z.B. Wohngeld beziehen. BAföG wird gewährt als Vollzuschuss (nur bei Schüler-BAföG), als Zuschuss & unverzinsliches Staatsdarlehen (zu je 50 %, bei Studenten-BAföG) oder als verzinsliches Bankdarlehen (wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wird).

Maßgebliche Faktoren für die Bewilligung und Höhe des BAföG Bedarfes

Damit du BAföG beantragen kannst und Chancen auf eine Bewilligung hast, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein . Folgende Faktoren spielen hier eine Rolle:

  • $Art der Ausbildung / des Studiums
  • $Ort der Ausbildung (beim Studium spielt der Ort keine Rolle)
  • $Eigene Wohnung oder Unterkunft bei den Eltern
  • $Unterhaltsfähigkeit der Eltern, dessen und dein eigenes Einkommen
  • $Vorhandene Kranken- sowie Pflegeversicherung
  • $Eigene Kinder

Faktoren für die Bedarfsermittlung 

Grundbedarf

Je nach Ausbildungsstätte gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedarf.

Wohnpauschale

Bei einem eigenen Haushalt als Student und schulischen Ausbildungen (mit der Voraussetzung des abgeschlossenen Berufsabschlusses) beläuft sich die Pauschale auf 325 €.

KV-Zuschlag

Ein Anspruch auf einen Zuschlag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht nur, wenn du nachweislich selbst beitragspflichtig bist. Eine Mitversicherung bei den Eltern schließt diese aus.

PV-Zuschlag

Voraussetzungen für Schüler-BAföG

Wie bei jeder Antragsleistung des Staates gibt es auch für das Schüler-BAföG bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Dazu gehört z. B.:

  • $Zu geringes Einkommen der Eltern bei Unterhaltspflicht
  • $Schule zu weit vom Elternhaus entfernt
  • $Eigener Hausstand und eigene Kinder
  • $Du bist verheiratet oder geschieden

Setzt eine schulische Ausbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, muss generell kein Grund für eine eigene Wohnung angegeben werden, damit du Schüler-BAföG erhältst. 

Der Weg zum Elternhaus spielt beim Schüler-BAföG eine große Rolle. Die Entfernung zwischen Elternhaus und Ausbildungsstätte gilt dann als zu weit, wenn du an 3 Wochentagen eine Wegzeit (für Hin- und Rückfahrt) von mindestens 2 Stunden hast. Hinzugerechnet werden können sowohl die Wartezeiten für Verkehrsmittel, als auch Fußweg, wobei hier für jeden angefangenen Kilometer 15 Minuten angesetzt werden dürfen. 

Wie lange erhältst du Schüler-BAföG und was muss zurückgezahlt werden?

Schüler-BAföG wird, wie oben bereits erwähnt, in der Regel als Vollzuschuss bewillig. Das bedeutet, dass du das Geld vom Staat geschenkt bekommst und es nicht zurückerstatten musst. Eine Ausnahme bildet der Besuch von Akademien und höheren Fachschulen. In diesem Fall bekommst du das Schüler-BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Schüler-BAföG wird im Normalfall bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt. Lernfortschritte, quasi als Beweis des Erfolgs, müssen nur bei Akademien und höheren Fachschulen nachgewiesen werden.

Bildungsstätten und Bedarfssätze für Schüler-BAföG

 

Ausbildungsstätte Grundbedarf Wohnpauschale KV PV Höchstbetrag

Allgemeinbildende Schulen

Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien ab der 10. Klasse, Fach-/Berufsfachschule (mit mind. zwei jährigem Bildungsgang), Fachoberschule (FOS) Klassen für berufl. Grundbildung,

Berufsfachschule und Berufskollege

465 €            / 62 € 11 € 538 €
Hinweis: Hier gelten die oben genannten Voraussetzungen für eine Förderung. Ersatzweise gibt es Anspruch auf ALG II. Ausnahme: Bei Besuch einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs muss kein Grund für eine eigene Wohnung angegeben werden.
Akademie, Berufsaufbauschule und höhere Fachschule 373 € 224 € 62 € 11 € 670 €
Hinweis: Hier gelten keine Voraussetzungen für eine Förderung.

Kolleg (normales Kolleg), Abendgymnasium,

Fachschule (vorher abgeschlossene Berufsausbildung)

348 € 224 € 62 € 11 € 645 €

Fachoberschule,

Abendrealschule, Berufsaufbauschule, Abendhauptschule

391 €      / 62 € 11 € 616 €
Hinweis: Bei der Fachoberschule mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung zählt nur der direkte Bildungsweg in die 12. Klasse, da die 11. Klasse aufgrund einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung übersprungen wurde.

Voraussetzungen für Studenten-BAföG

Die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt von Studenten-BAföG unterschieden sich von denen für ein Schüler-BAföG. Als Student musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • $Einschreibung an einer beliebigen Hochschule oder Fachhochschule
  • $Zu geringes Einkommen der Eltern gegebener Unterhaltspflicht
  • $Du bist unter 30 (bei Masterstudiengang bis 35)
  • $Du besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
  • $Keine Zweitausbildung (auch hier gibt es Ausnahmen)

Auch beim Studenten-BAföG spielt die Entfernung zum Elternhaus keine Rolle, da du die Ausbildung sowieso zur Hälfte selbst finanzierst. Somit ist die Bewilligung hauptsächliche von der Einkommenssituation deiner Eltern abhängig, denn ein BAföG unabhängig von Eltern gibt es in der Regel nicht. 

Wann gibt es doch BAföG unabhängig von Eltern?

Obwohl BAföG in fast allen Fällen in Abhängigkeit vom elterlichen Einkommen gewährt wird, gibt es Ausnahmen. BAföG unabhängig von Eltern wird bei Vorlage folgender Voraussetzungen gewährt:

  • $Beim Beginn einer Ausbildung nach dem Erreichen des 30. Lebensjahrs
  • $Bei einer Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg (z.B. Abitur nachholen)
  • $Beim Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg (allg. Hochschulreife auf dem 2. Bildungsweg)
  • $Bei einer ab dem 18. Lebensjahr mindestens 5-jährigen Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsbeginn
  • $Bei Vollwaisen

Wann müssen Leistungen beim Studenten-BAföG nachgewiesen werden?

Das BAföG-Amt möchte in der Regel alle vier Semester einen entsprechenden
Nachweis, dass du noch studierst. Ist dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, wird das BAföG gestrichen. 

Bis wann wird mir BAföG gezahlt und wie sind die Rückzahlungsmodalitäten?

Bei Studenten richtet sich der Zeitraum der Bewilligung nach der Dauer der Regelstudienzeit. Danach kannst du mittels Studienabschlusshilfe finanzielle Unterstützung beantragen. Außerdem kannst du dich durch einen sogenannten Bildungskredit gefördert werden.

Studenten bekommen das BAföG nur zu 50 % als Zuschuss, den Rest musst du ohne Zinsen zurückzahlen (Beginn ist 5 Jahre nach der letzten BAföG-Rate).

 Hinweis: Praktika werden bei BAföG ebenfalls gefördert, wenn sie zwingend Bestandteil einer bestimmten Ausbildung sind. Bei Schüler-BAföG werden sie gleichwertig behandelt.

Solltest du mit eigenen Kindern unter 14 Jahren zusammenleben und diese betreuen, ist es möglich, einen Kinderbetreuungszuschuss zusätzlich zum (Schüler-) BAföG zu erhalten, der für jedes Kind 150 € monatlich beträgt.

Bedarfstabelle für Studenten-BAföG

Grundbedarf 373 €
Wohnpauschale 224 €
KV-Zuschlag 62 €
PV-Zuschlag 11 €

Höchstbetrag (auswärts, ohne Kinder)

Höchstbetrag (auswärts, mit Kind unter 10 Jahren)

670 €

783 €

Vermögen zum Antragszeitpunkt

Für die Ermittlung deines monatlichen BAföG-Bedarfs wird neben dem Einkommen auch dein Vermögen angerechnet. Hier gilt ein Freibetrag von 5.200 €. Die Bestimmungen dazu sind für beide BAföG-Varianten gleich. 

Wichtig: Hier spielt nur dein eigenes Vermögen eine Rolle, das deiner Eltern oder deines Partners wird nicht berücksichtigt.

Anrechenbare Vermögenswerte wären z. B.:

  • $Barvermögen
  • $Sparvermögen und Bausparverträge
  • $Wertpapiervermögen

Vermögen einsetzen, statt vom BAföG Umzug oder Einrichtung zu finanzieren

Haushaltsgegenstände zählen nicht als Vermögen, wenn sie zum Einrichten und Führen eines Haushalts benötigt werden. Vor der Antragsstellung und Wohnungsgründung hast du im Grunde genommen noch keine anrechenbaren Gegenstände. Bei zu viel Vermögen kannst du dieses vorher für die Einrichtung ausgeben, dann musst du nicht von deinem BAföG Umzug oder Einrichtung bezahlen.

Schulden

Noch nicht abgezahlte Kredite oder andere Verpflichtungen mindern das Vermögen im Sinne des BAföG ebenfalls. Falls du also finanzielle Verpflichtungen hast, wäre dies für das BAföG tatsächlich ein Vorteil, wenn du zeitgleich ein über den Freibetrag hinausgehendes Vermögen besitzt.

PKWs

Seit Kurzem müssen PKWs ohne Abzug von Freibeträgen auf das monatliche BAföG angerechnet werden. Hierbei empfiehlt es sich, einen eigenen PKW erst nach dem vorgesehenen BAföG Bezug auf sich selbst anzumelden. Du könntest, wenn es die familiäre Situation zulässt, das Fahrzeug zunächst noch über deine Eltern laufen zu lassen. Ist dies aus diversen Gründen nicht möglich, solltest du ein Gutachten über den Fahrzeugwert deines PKW erstellen lassen. Dieses gibt es schon für etwa 60 € bei der DEKRA oder beim ADAC.

In besonderen Härtefällen kann dein PKW auch als dringende Erforderlichkeit eingestuft werden, wenn beispielsweise die Infrastruktur keine andere Möglichkeit bietet, um zur Bildungseinrichtung zu kommen.

Tabelle: Freibeträge beim Vermögen

Für dich als Antragssteller 5.200 €
Für deinen Ehegatten 1.800 €
Für jedes Kindergeldberechtigte Kind 1.800 €

Die Berechnung des BAföG-Vermögens

Das Vermögen zum Zeitpunkt des Antrags
abzüglich Schulden zum Zeitpunkt des Antrags
abzüglich Freibetrag (5.200 €)
= verbleibendes Vermögen als Jahreswert
Dieser Wert durch 12 dividiert (Bewilligungszeitraum) ergibt das monatliche, zu berücksichtigende Vermögen, welches hinsichtlich des Bedarfs zusätzlich angerechnet wird.

Die Berechnung des BAföG für beide Varianten

a) Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern ergibt sich

  • $aus dem Jahresgesamteinkommen vom vorletzten Jahr, geteilt durch die Anzahl Bewilligungsmonate (i.d. R. 12) = 1/12
  • $nach Abzug von monatlichen Werbungskosten (mind. 83,33 €), der Sozialpauschale (21,3%), tatsächlich geleisteter Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli)
  • $nach Abzug des Freibetrages I der Eltern selbst
  • $nach Abzug der Freibeträge II für vorhandene Kinder, welche sich nicht in einer ausbildungsfördernden Ausbildung befinden
  • $nach Abzug des Zusatzfreibetrages III

Achtung: Sollte das aktuelle Einkommen der Eltern aus irgendwelchen Gründen deutlich niedriger sein als vor 2 Jahren, ist dies dem Amt mittels Aktualisierungsantrag darzulegen. So lässt sich die Berechnung für BAföG nachträglich noch auf den aktuellen Stand bringen.

Tabelle: Freibeträge zum Elterneinkommen

Freibetrag I Eltern, verheiratet und zusammenlebend 1.605 €
Freibetrag I (Alleinstehender Elternteil) 1.070 €
Freibetrag I (Stiefelternteil) 535 €
Freibetrag II (Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, jedoch nur, wenn die Geschwister das Einkommen der Eltern auch wirklich finanziell belasten) + 485 €
Zusatzfreibetrag III (nach Abzug aller Abgaben und Freibeträge nochmals 50 % als Eigenanteil je Elternteil, zzgl. 5 % je Kind, für welches der Grundfreibetrag von 485 € zutrifft)

b) Dein eigenes Einkommen

 

Was nicht zum Einkommen im Sinne des BAföG zählt:

  • $Unterhaltsleistungen und Kindergeld
  • $ALG II, Sozialhilfe, Elterngeld und Wohngeld
  • $Studienkredite einer Bank

Was zum Einkommen im Sinne des BAföG zählt:

  • $Waisenrente für Schüler, bei deren Ausbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung ist (170 € frei), bei allen übrigen Schülern sowie Studenten (125 € frei)
  • $Stipendien/Ausbildungsbeihilfen, wenn sie teilweise oder ganz aus öffentlichen Mitteln finanziert, werden ohne Freibetrag angerechnet
  • $Sind solche Stipendien/Ausbildungsbeihilfen leistungs- und begabungsbezogen, bleiben 300 € anrechnungsfrei (z.B. von Begabtenförderungswerken)

Achtung: Für die Dauer eines Pflichtpraktikums während des Studiums (Vergütung) gilt nicht der jährliche Freibetrag von 4.800 €
 

Weitere Freibeträge:

  • $Freibetrag für deinen Ehegatten 535 € (falls vorhanden)
  • $Freibetrag für jedes eigene Kind 485 € (falls vorhanden)
  • $Monatlicher Freibetrag auf einen Nebenjob für alle Auszubildenden (Höhe: 255 €)

Von deinem Jahreseinkommen in Form eines Nebenjobs werden wie gewohnt die Werbungskosten und Sozialpauschale abgezogen. Bei der Angabe deines Jahresbruttoeinkommens gilt der Zeitraum der Bewilligung. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt (1/12). Von diesem Betrag sind grundsätzlich nochmals 255 € frei, zzgl. Weitere, oben genannte Freibeträge, werden je nach Situation angerechnet.

Das bedeutet im Endeffekt, dass dir bis zu 5.400 € bzw. monatlich 450 € anrechnungsfrei bleiben. Auszubildende können also einem 400 €- Minijob nachgehen, ohne dass monatliche Abzüge vorgenommen werden. Bis zu dieser Höhe ist das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung auch bei einer eventuell bestehenden, beitragsfreien Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) ohne Probleme möglich.

 

Die Berechnung des Förderungsbetrages nach BAföG

(einzelne Positionen nur, falls zutreffend)

Grundbedarf (nach Ausbildungsart)

zuzüglich

Wohnpauschale (bei eigener Wohnung, je nach Ausbildungsart)

zuzüglich

Erhöhungsbetrag durch Krankenversicherung

zuzüglich

Erhöhungsbetrag durch Pflegeversicherung

zuzüglich

Kinderbetreuungszuschlag

=

Bedarfssatz

abzüglich

Anrechnungsbetrag eigenes Vermögen

abzüglich

Anrechnungsbetrag eigenes Einkommen

abzüglich

Anrechnungsbetrag vom Ehegatten

abzüglich

Anrechnungsbetrag Elterneinkommen

Oder wenn geschieden: – ½ des anzurechnenden Einkommens der Mutter – ½ des anzurechnenden Einkommens des Vaters

=

Förderungsbetrag

 

Fallbeispiel für die BAföG – Berechnung

Die folgende Situation zeigt, wie die BAföG-Berechnung im konkreten Fall vorzunehmen ist bzw. vom Amt durchgeführt wird. 

Marcus (19) ist angehender Student und bezieht im nächsten Monat eine eigene Wohnung in der Nähe der Uni. Sein Vermögen beträgt zum Antragszeitpunkt 4.000 € auf einem Sparbuch. Zusätzlich hat er ein auf sich zugelassenes Fahrzeug mit einem zu diesem Zeitpunkt ermittelten Wert von 2.500 €. Seine große Schwester Anika ist bereits 29, verheiratet, selbstständig und wohnt in einem eigenen Haushalt. Die kleinere Schwester Nina (15) besucht die 9. Klasse eines Gymnasiums. Die Eltern sind verheiratet und wohnen zusammen. Der Vater hatte vorletztes Jahr ein Bruttojahreseinkommen von 34.500 €, die Mutter verdiente 14.500 €.

 

Berechnung – Vermögens im Sinne des BAföG

Wert PKW

2.500 €

Sparbuch

4.000 €

Vermögen gesamt

6.500 €

Abzüglich Vermögensfreibetrag

5.200 €

Anzurechnendes Vermögen

1.300 €

Anrechnungsbetrag Vermögen (1/12)

108,33 €

 

Berechnung – Einkommen des Vaters

Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (1/12)

2.875 €

Abzüglich Werbungskosten (1/12)

83,30 €

Abzüglich Sozialpauschale (21,3%), Höchstbetrag 1.008,33 €

612,38 €

Abzüglich Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse III)

213,83 €

Abzüglich Soli-Zuschlag

0,00 €

Einkommen des Vaters

1.965,49 €

 

Berechnung – Einkommen der Mutter

Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (1/12)

1.208,34 €

Abzüglich Werbungskosten (1/12)

83,30 €

Abzüglich Sozialpauschale (21,3%), Höchstbetrag 1.008,33 €

257,38 €

Abzüglich Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse V)

172,08 €

Abzüglich Solidaritäts-Zuschlag

9,46 €

Einkommen der Mutter

686,12 €

 

Berechnung – Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG

Einkommen Vater (1/12)

1.965,49 €

Einkommen Mutter (1/12)

686,12 €

Summe

2.651,61 €

Abzüglich Grundfreibetrag Eltern

1.605,00 €

Abzüglich Grundfreibetrag Nina

485,00 €

Einkommen der Eltern abzüglich Grundfreibeträge

561,61 €

Zusatzfreibetrag 55 % (50 % Eltern zuzüglich 5 % für Nina)

308,89 €

Anrechnungsbetrag vom Elterneinkommen

252,72 €

 

Berechnung – BAföG für Marcus

Grundbedarf

373,00 €

Wohnpauschale

224,00 €

Summe Bedarfssatz

597,00 €

Abzüglich Anrechnungsbetrag eigenes Vermögen

108,33 €

Abzüglich Elterneinkommen

252,72 €

Förderungsbetrag (gerundet)

236 €

Marcus erhält Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 236 €, davon 118,00 € als Zuschuss und 118,00 € als zinsloses Darlehen.

 

Fazit – BAföG beantragen lohnt sich

Zugegeben, ein BAföG-Antrag ist ein mitunter umfangreicher, bürokratischer Aufwand und die Hürden für eine Bewilligung liegen relativ hoch. Dennoch solltest du versuchen, die staatliche Förderung zu erhalten. Die Aussicht, durch BAföG den Umzug zu finanzieren oder mit BAföG eine eigene Wohnung möglich zu machen, sollte für dich als Schüler oder Student Motivation genug sein. Das gilt vor allem auch deshalb, weil das BAföG nachträglich nicht mehr beantragt werden kann. Das Amt zahl zwar rückwirkend, aber nur bei rechtzeitiger Antragstellung.

Berufsausbildungsbeihilfe: Elternunabhängiges BAB für die eigene Wohnung

Berufsausbildungsbeihilfe: Elternunabhängiges BAB für die eigene Wohnung

Berufsausbildungsbeihilfe: Elternunabhängiges BAB für die eigene Wohnung

  • 5 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Eine eigene Wohnung zu finanzieren ist gar nicht so einfach, gerade Auszubildende können sich den Wunsch von den eigenen vier Wänden nur mithilfe staatlicher Förderung leisten. Weil die sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe BAB elternunabhängig gewährt wird, wenn ihr Einkommen den festgelegten Freibetrag nicht übersteigt, ist der Antrag nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wann bist du antragsberechtigt und wenn ja, wo stellst du den Antrag und wie hoch ist die Beihilfe?

Was versteht man unter Berufsausbildungsbeihilfe BAB elternunabhängig?

Die BAB ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit. Sie kann bei einer betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildung in Anspruch genommen werden und ist eine staatliche Förderung. Die BAB ist ein Vollzuschuss.

BAB: Voraussetzungen bei Azubis (duale Ausbildung)

Ein Anspruch auf BAB besteht laut Gesetz nur dann, wenn du als Antragsteller eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvierst oder an einer förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmst. Zusammengefasst musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • $du erlernst einen staatl. anerkannten Ausbildungsberuf
  • $es liegt ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag vor, der von einer zuständigen Stelle eingetragen wurde (z.B. IHK)
  • $es handelt sich um eine Erstausbildung (nach Abitur, Realschulabschluss o. ä.)

Ausnahme: Auch, wenn du verheiratet bist und/oder bereits Kinder hast, kannst du Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.

 

Darüber hinaus bist du auch antragsberechtigt, wenn du die folgenden Voraussetzungen erfüllst:

  • $du beginnst nach Abbruch einer ersten Ausbildung eine zweite (für eine Bewilligung sind triftige Gründe notwendig)
  • $die zweite Ausbildung ist für deine berufliche Eingliederung dauerhaft notwendig
  • $du wohnst als nicht Volljähriger nicht bei deinen Eltern und musst eine eigene Wohnung mieten (die Entfernung zum Ausbildungsplatz beträgt mind. eine Stunde je Strecke)

 

Du kannst aber auch bei Vorlage der folgenden Voraussetzungen einen Antrag auf Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe stellen:

  • $du bist mindestens 18 Jahre alt (das allein reicht) oder
  • $du bist verheiratet oder
  • $du hast mindestens ein Kind
  • $die Lage des Elternhauses für den Standort der eigenen Wohnung keine Rolle
  • $du besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft

 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bist du dem Grunde nach berechtigt, BAB zu beziehen. Bewilligt wird die Berufsausbildungsbeihilfe immer für einen Zeitraum von 18 Monaten.

Eine berufliche Ausbildung wird nur dann mit BAB gefördert, wenn die erforderlichen Mittel zur Bestreitung deines Lebensunterhalts, für die Fahrtkosten und die sonstigen Aufwendungen nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, auch während der Ausbildung. Deshalb wird BAB von der Arbeitsagentur nur gezahlt, wenn die Eltern nicht genug Geld haben, um ihre Kinder selbst zu unterstützen.

Wo wird BAB elternunabhängig beantragt?

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt, welche dann prüft, ob grundsätzlich Anspruch auf BAB besteht. Im Falle der Bedürftigkeit wird dann der Bedarf zum Lebensunterhalt ermittelt.

Berufsausbildungsbeihilfe – Höhe und Bedarf

Auf den Gesamtbedarf werden im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung dein eigenes Einkommen, das Einkommen deiner Eltern und deines Ehegatten/deiner Ehegattin (wenn vorhanden) angerechnet, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen. BAB wird nicht gezahlt, wenn du bestimmte andere staatliche Hilfen erhältst oder andere Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Beim Bedarf für die Miete ist es egal, wie teuer oder wie groß die Wohnung ist. Sie muss nicht “angemessen” sein, wie etwa bei der Berechnung von ALG II. Der BAB-Höchstsatz betrug im August 2020 bei 723 Euro pro Monat.

Die Fahrtkosten werden bei der Berufsausbildungsbeihilfe immer individuell berechnet. Es werden dabei die Fahrtkosten zwischen Berufsschule, Arbeitsstelle und Wohnung übernommen. Als Auszubildender und Antragsteller musst du deine Fahrtkosten nachweisen können. Außerdem ist immer die preisgünstigste Verkehrsverbindung zu wählen.

BAB – Aktuelle Bedarfstabelle bei eigener Wohnung

 

Unterstützung zum Lebensunterhalt

348 €

Mietpauschale

224 €

Mietzuschuss (Miete über 146 €)

  75 €

Pauschalbetrag für Arbeitskleidung

12 €

Fernunterrichtsgebühren

17 €

Fahrtkosten

Höchstens 476 €

Kinderbetreuungskosten

130 €

Maximaler BAB Bedarf bei eigener Wohnung

1.207,00 €

BAB – Aktuelle Bedarfstabelle bei Unterbringung im Wohnheim

 

Unterstützung Lebensunterhalt (+ Kosten für Wohnheim)

90 €

Pauschalbetrag für Arbeitskleidung

12 €

Fernunterrichtsgebühren

17 €

Fahrtkosten

Höchstens 476 €

Kinderbetreuungskosten

130 €

Maximaler BAB Bedarf

725,00 €

BAB – Aktuelle Bedarfstabelle bei Azubi mit einer Betriebswohnung

 

Unterstützung Lebensunterhalt (+ Kosten für Unterbringung)

90 €

Pauschalbetrag für Arbeitskleidung

12 €

Fernunterrichtsgebühren

17 €

Fahrtkosten

Höchstens 476 €

Kinderbetreuungskosten

130 €

Maximaler BAB Bedarf

725,00 €

Berufsausbildungsbeihilfe – Mietbeihilfe für Azubis

Seit kurzem gibt es eine zusätzliche Mietbeihilfe für Auszubildende und Teilnehmer an Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. In besonderen Fällen können sie wie ALG II-Empfänger eine zusätzliche Mietbeihilfe beantragen. Die Mietbeihilfe bei der ARGE können jetzt auch diejenigen beantragen, bei denen der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt wurde, weil sie oder ihre Eltern zum Beispiel zu viel verdienen. Mietbeihilfe erhalten:

  • $Auszubildende unter 25 Jahre
  • $Azubis, die nicht bei ihren Eltern wohnen
  • $Personen, denen kein BAB gezahlt wurde oder deren Mietzuschuss nicht ausreicht
  • $Personen, für die vor dem Auszug bei den Eltern bei dem für ALG II zuständigen Amt der Mietzuschuss beantragt wurde und die die Erlaubnis zum Auszug erhalten haben
  • $Personen, deren Wohnung nach Größe und Preis „angemessen“ ist

Das gilt im Sinne der Berufsausbildungsbeihilfe als Einkommen und was nicht?

Als Einkommen gilt dein Nettoeinkommen, das voll angerechnet wird sowie ggf. von dir bezogene Waisenrenten sowie Einkünfte aus Nebenjobs. Außerdem wird das als Unterhalt zu berücksichtigende Einkommen deiner Eltern und das Einkommen deines, wenn vorhandenen, Ehegatten berücksichtigt. 

Wichtiger Hinweis: Der theoretische Unterhalt deiner Eltern ergibt sich aus der BAB-Berechnung des Amtes. Er entspricht dem anrechenbaren Einkommen deiner Eltern nach deren Freibeträgen, im Fallbeispiel unten wären dies 197,50 Euro. 

Nicht als Einkommen zählt das Einkommen des Partners (nicht eheliche Lebensgemeinschaft), abzuführende Sozialversicherungsbeiträge (ca. 21,3%), die zu zahlende Lohnsteuer/Einkommenssteuer sowie die Kirchensteuer, der Soli-Zuschlag (fällt ab 2021 weg) sowie das Kindergeld. 

Der Unterhalt der Eltern wird dem BAB immer vorgezogen und als anzurechnendes Einkommen zur Berechnung dazu genommen, wenn ihre Einkommen über den weiter unten aufgelisteten Freibeträgen liegen. Eine elternunabhängige Förderung ist also ausgeschlossen, da BAB nur für die Erstausbildung gilt, bei der stets die Unterhaltspflicht der Eltern greift. Vom errechneten Bedarf werden deshalb nicht nur dein zu berücksichtigendes Einkommen, sondern auch das deiner Eltern abgezogen. Folgende Freibeträge sind bei der Beantragung von BAB zu berücksichtigen:

Freibeträge bei deinem Einkommen

 

Freibetrag bei deiner Ausbildungsvergütung, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsort zu weit entfernt liegt

58 €

Waisenrenten

125 €

Nebenjob

255 €

Freibeträge bei dem Elterneinkommen

 

Eltern, verheiratet und zusammenlebend

1.605 €

Alleinstehender Elternteil oder Lebenspartner bei wirtschaftlicher und wohnlicher Gemeinschaft

1.070 €

Stiefelternteil

535 €

Alle weiteren Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je

 + 485 €

Wenn der Azubi nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Ausbildungsort zu weit weg ist

+ 567 €

Nach Abzug der Freibeträge bleiben nochmals 50 % anrechnungsfrei, sowie weitere 5 % je Kind, welches nicht gefördert wird (BAföG oder BAB)

Fazit – ein BAB elternunabhängig gibt es nicht

Wenn du während einer Ausbildung Unterstützung benötigst, z. B. für eine eigene Wohnung, dann sind zunächst deine Eltern unterhaltspflichtig. Erfüllst du die oben genannten Voraussetzungen, bist etwa verheiratet oder hast Kinder, kannst du dennoch Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Damit du weißt, ob du antragsberechtigt bist und wie die Antragstellung funktioniert, solltest du einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit vereinbaren.