Kostenüberblick: Was eine eigene Wohnung 2024 kostet

Kostenüberblick: Was eine eigene Wohnung 2024 kostet

Kostenüberblick: Was eine eigene Wohnung kostet

  • P5 Minuten Lesedauer

Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Die erste eigene Wohnung ist nicht nur ein Traum, sondern in vielerlei Hinsicht auch eine Herausforderung. Vor allem finanziell muss der Einzug in eine Wohnung gut geplant sein. Nicht wenige unterschätzen, was eine Wohnung kosten kann. Mit welchen Wohnungskosten du rechnen musst, zeigt dir dieser Beitrag.

Kostenrechner hilft bei der Planung

Bevor du mit der Planung und Umsetzung für die eigene Wohnung beginnen kannst, muss geklärt sein, ob deine finanzielle Sicherheit gewährleistet ist. Sie ist das wichtigste Kriterium für die von dir angestrebte Selbstständigkeit. Ob deine finanziellen Mittel reichen, hängt vor allem von der Höhe deiner Einkünfte und den Kosten der Wohnung ab, in die du einziehen möchtest.

Aufgrund der vielen verschiedenen Ausgaben wie Miete, Mietnebenkosten, GEZ, Versicherungen etc. weißt du vorher nicht genau, welche Kosten auf dich zukommen. Gerade, wenn du in jungen Jahren (speziell mit 16 und 17 Jahren) eine eigene Wohnung mieten möchtest, stellt sich die berechtigte Frage, wie du alles finanzieren willst.

Aus diesem Grund ist es ratsam, wenn du dir einen Plan machst. Mit einem Kostenrechner kannst du deine Einnahmen sowie die anfallenden Kosten für die erste Wohnung gegenrechnen. Nur wenn nach Abzug der Wohnungskosten genug Geld für deine Lebenshaltung (also für Lebensmittel, Hobby usw.) übrigbleibt, ist eine eigene Wohnung ein realisierbarer Traum.

Kosten für den Einzug beachten

Neben den laufenden Kosten kommen bereits vor dem Einzug oft weitere Ausgaben auf Dich zu. Es entstehen also schon vor dem Ausziehen Kosten, die gestemmt werden müssen. Die erste eigene Wohnung muss eventuell renoviert werden, es fallen Kosten für neue Teppichböden, Tapete, Farbe und Werkzeug an. Wenn du die Renovierung selbst erledigst, sparst du dir zwar die Handwerker, aber das Material und das Werkzeug musst du trotzdem selbst bezahlen.

Ein nicht unwesentlicher Kostenfaktor ist die im Mietvertrag vereinbarte Kaution, die du schon vor dem Einzug bezahlen musst. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit und wird verwendet, falls du nach dem Auszug bleibenden Schäden hinterlässt. Die Mietkaution darf laut § 551 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr als drei Monatskaltmieten (Nettomiete ohne Nebenkosten) betragen!

Kaltmiete + Nebenkosten = Warmmiete

Kaltmiete

Die Kaltmiete, die auch Nettokaltmiete genannt wird, bezeichnet den Teil der Miete, der die reinen Kosten für die Raumnutzung abdeckt. In ihr sind also noch keine Betriebskosten oder andere sonstige Kosten enthalten. Sie berechnet sich aus der Anzahl der Quadratmeter mal dessen Preis. Letzterer ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch. 2021 wurden durchschnittlich folgende Quadratmeterpreise für Wohnungen verlangt:

unter 40 m2 = 11,30 Euro

40 bis 60 m2 = 8,00 Euro

60 bis 80 m2 = 7,90 Euro

80 bis 100 m2 = 8,70 Euro

100 bis 120 m2 = 8,80 Euro

ab 120 m2 = 8,90 Euro

Berechnungsbeispiel:

Wenn die Durchschnittskosten je Quadratmeter für eine Wohnung mit 90 m2 bei 8,70 Euro liegen, dann beträgt die Kaltmiete 783 Euro (90 x 8,70 Euro). Hinzu kommen noch die Nebenkosten. Rechnet man hier mit etwa 2 Euro pro Quadratmeter, dann ergibt sich für die Nebenkosten ein Betrag von 180 Euro. Die Warmmiete beträgt in diesem Fall 963 Euro monatlich.

Nebenkosten

Die Nebenkosten werden monatlich als zusätzlicher Abschlag gezahlt. Einmal im Jahr werden sie in Form einer vom Vermieter zu erstellenden Nebenkostenabrechnung den tatsächlich entstandenen Nebenkosten gegengerechnet. Hast du das Jahr über zu viel gezahlt, erhältst du den Differenzbetrag zurück, war der Abschlag zu niedrig, musst du den Differenzbetrag nachträglich an den Vermieter zahlen. Bei den Nebenkosten ist grundsätzlich zwischen den warmen Betriebskosten (Nebenkosten) und den kalten Betriebskosten zu unterscheiden.

Die warmen Betriebskosten beinhalten die Wasser- und Heizungskosten. Diese können, abhängig vom eigenen Verbrauch den örtlichen Preisen, stark schwanken. Die Nebenkostenabrechnung nach dem ersten Jahr in der eigenen Wohnung ist zwar gefürchtet, kann aber für die Zukunft hilfreich sein. Am besten ist es, wenn du von Beginn an bewusst Wasser sparst und möglichst effizient heizt. Pro Monat solltest du durchschnittlich etwa 90 Euro einplanen. Zu den kalten Betriebskosten zählen alle nicht auf Wasser oder Heizung bezogenen Kosten.

 

Praxis-Tipp: Wenn du die Nebenkostenabrechnung deines Vermieters erhältst, solltest du diese Wohnungskosten nicht einfach bezahlen. Besser ist es, die Rechnung zunächst gründlich zu überprüfen. Beispielsweise gibt es eine Frist für die Zustellung der Nebenkostenabrechnung. Gerechnet vom Ende des Berechnungszeitraumes bleibt dem Vermieter genau ein Jahr Zeit, dir die Rechnung fristgerecht zukommen zu lassen.

Die größten Posten hinsichtlich der Wohnungskosten

Wenn du dich um eine eigene Wohnung bewirbst, dann gibt es aus finanzieller Sicht einige Kosten, die den Großteil deiner Ausgaben ausmachen werden. Wir nennen dir die wichtigsten.

(1) Warmmiete – Der größte Posten der Kosten

Die letztlich zu zahlender Warmmiete setzt sich ja aus der Nettokaltmiete und den warmen und kalten Betriebskosten (Nebenkosten) zusammen. Experten schätzen, dass du neben der Kaltmiete noch etwa 2,17 Euro pro Quadratmeter für Nebenkosten aufwenden musst. Unter den kalten Betriebskosten versteht man:

  • PGrundsteuer
  • PWasserkosten: z.B. Kosten für Wassergeld & Wasseruhr
  • PAbwassergebühren
  • PFahrstuhl: z.B. Beaufsichtigung, Bedienung und Pflege
  • PStraßenreinigung und Müllabfuhr
  • PHausreinigung
  • PGartenpflege
  • PBeleuchtung
  • PSchornsteinreinigung
  • PHausmeister
  • PTV-Antenne
  • PGemeinschaftliche Einrichtungen

Im Mietvertrag müssen nicht alle diese Punkte aufgelistet sein. Deshalb ist es ratsam, vor der Vertragsunterzeichnung alle enthaltenen Leistungen zu überprüfen.

 

Wichtiger Hinweis:

Was nicht in die Nebenkosten gehört, sind z. B. Verwaltungskosten, Kosten für Instandhaltung und anfallende Reparaturen (etwa am Fahrstuhl). Auch vom Vermieter zu bildenden Rücklagen sind nicht umlagefähig, dürfen also nicht als Nebenkosten von dir als Mieter zurückverlangt werden.

Pauschal kann hier keine Zahl als Kostenfaktor angegeben werden, da sich die Mietpreise in Deutschlands teils stark unterscheiden können. Jedoch ist die Warmmiete normalerweise immer der höchste Kostenfaktor im Monat, gefolgt von den Lebenshaltungskosten.

(2) Strom

Die Kosten für Strom werden zwar oft mit im Mietvertrag angeboten, sollten aber lieber separat angemeldet werden. Dazu aber später mehr. Vielmehr geht es hier lediglich um die Kosten, die dadurch verursacht werden.

Nachfolgend findest du eine kleine Tabelle für eine ungefähre Orientierung. Dabei habe ich mich jeweils auf den günstigsten Stromanbieter und Tarif bezogen. (z.B. Wechselpiraten Vergleichsportal)

Haushalt Verbrauch Kosten
Singlehaushalt 1300-2000 kWh ~ 40€ / Monat
2 Personen 2000-2500 kWh ~ 55€ / Monat
4 Personen 3000-4000 kWh ~ 80€ / Monat

Wovon hängt der Monatspreis für den eigenen Stromtarif ab? Wie eine Wohnung Kosten in verschiedenen Bereichen verursacht, so gibt es auch hinsichtlich der Stromkosten verschiedene, beeinflussende Faktoren:

  • PAnzahl verfügbarer Anbieter in der Region
  • PHöhe der Arbeitspreise, Grundpreise und Boni ist abhängig vom Anbieter
  • PZusatzoptionen (kürzere Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist, Vorkasse, Preisgarantie)
  • PAngabe des richtigen Stromverbrauchs beim Vergleich

Hier gibt es nähere Informationen zum Strompreisvergleich sowie zur Anmeldung bzw. Ummeldung für Strom.

(3) Allgemeine Lebenshaltungskosten

Lebenshaltungskosten beinhalten alle Ausgaben, die du tätigen musst, um die täglichen Erfordernisse zu erfüllen. Hierzu gehören hauptsächlich Lebensmittel, Körperpflegeprodukte, Bekleidung und Aufwendungen für die Freizeitgestaltung. Für diesen Bereich solltest du wenigstens 250 bis 350 Euro pro Monat und Person einplanen.

Hier findest du noch weitere, interessante Infos  zu den Lebenshaltungskosten, zu denen auch die noch folgenden Punkte 4 bis 7 gezählt werden.

(4) Telekommunikation

Hauptkostenfaktoren sind hier der Festnetz- und Internet-Anschluss, heutzutage meist gekoppelt in einem Vertrag. Dazu kommen noch deine zusätzlichen Ausgaben für dein Handy bzw. sogar für mehrere Handys. Außerdem musst du noch die monatliche Gebühr für die GEZ einplanen, solltest du nicht befreit werden können:

  • PGEZ-Gebühr (17,50 Euro monatlich pro Haushalt)
  • PTelefonanschluss mit Internetvertrag (ab 30 Euro/Monat)
  • PHandyvertrag (ab 10 Euro pro Monat, je nach Tarif)

(5) Mobilität

Da du ja auch auf dein Auto oder Öffentliche Verkehrsmittel angewiesen bist, musst du mit nicht unerheblichen Kosten rechnen. Besitzt du ein Auto, musst du die Aufwendungen für KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung sowie für Wartung und Benzinkosten einplanen. Die Kosten für einen Kleinwagen liegen bei durchschnittlich etwa 200 Euro monatlich. Bist du noch Schüler, fallen meist Kosten für eine Monatskarte an. Wie teuer diese ist, hängt von deinem Wohnort ab.

(6) Versicherungen

Grundsätzlich ist es wichtig zu wissen, dass der Bezug einer eigenen Wohnung dich nicht verpflichtet, irgendeine Versicherung abzuschließen. Dich selbst oder deinen Hausrat gegen Schäden zu versichern, ist immer eine freiwillige Entscheidung. Als sinnvoll gelten aber folgende Versicherungen:

  • PPrivate Haftpflicht: ab 35 Euro/Jahr - In der Ausbildung in der Regel über Eltern mitversichert
  • PKFZ-Versicherung: ab 400€ im Jahr oder wird von Eltern übernommen?
  • PKrankenversicherung: Bereits versichert über Eltern oder automatisch enthalten in Sozialabgaben
  • PBerufsunfähigkeitsversicherung oder Unfallversicherung: kein Muss bei begrenzten finanziellen Mitteln
  • PHausratsversicherung: (ab 35€ / Jahr - Zu Beginn kaum notwendig)

Hier geht es zu mehr Informationen rund um das wichtige Thema Versicherungsschutz, Versicherungsarten und Versicherungen.

(7) Sonstiges

In vielen Bundesländern ist die Müllabfuhr ein externer Dienstleister, welcher nicht über die Mietnebenkosten abgerechnet wird. Diese melden sich bei dir und werden von deinem Umzug oder Auszug informiert. Die Müllgebühr wird pauschal einmal im Jahr gesondert gefordert und liegt meist zwischen etwa 35 und 40 Euro/Jahr.

Was viele bei der Berechnung der Wohnungskosten vergessen, sind die sogenannten Genussmittel (vor allem Zigaretten).  Wenn du beispielsweise jeden Tag eine Schachtel Zigaretten für 6 Euro rauchst, entstehen dir jährliche Kosten von 2.190 Euro.

Zum Bereich Lebenshaltungskosten zählen übrigens auch Kosten für den Urlaub, also Aufwendungen für Flug-, Zug-, Bus- oder Autoreise sowie für die Unterkunft am Zielort. Darüber hinaus musst du mit Kosten für Freizeitgestaltung und Bewirtung rechnen. Je nach Urlaubslänge und Unterbringung können hier mehrere Hundert bis mehrere Tausend Euro anfallen. Diese Kosten wirst du meist durch Sparen erwirtschaften.

Fazit – was eine eigene Wohnung kosten wird, hängt auch von dir ab

Die hier genannten Kosten sollten dich nicht zu sehr verunsichern. Viele können je nach Situation entfallen oder werden noch von den Eltern übernommen. Wenn du bewusst sparst und sorgsam mit deinem Geld umgehst, kannst du die Wohnungskosten gut planen und bist hinsichtlich der monatlichen Ausgaben auf der sicheren Seite. Du solltest dich auf jeden Fall über mögliche finanzielle Unterstützungen vom Staat, z. B. KindergeldUnterhalt usw. informieren. Bitte beachte auch die Kosten für Einrichtung der ersten Wohnung. Dabei hilft dir auch folgende Checkliste.

Erste gemeinsame Wohnung – was beim Zusammenziehen wichtig ist

Erste gemeinsame Wohnung – was beim Zusammenziehen wichtig ist

Erste gemeinsame Wohnung – was beim Zusammenziehen wichtig ist

  • 7 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Mit dem Traumpartner in die erste gemeinsame Wohnung ziehen, ist für viele eine der schönsten Momente im Leben. Im Gegensatz zum Bezug einer Wohnung als Single können aber bei einem Paar-Haushalt Probleme entstehen. Welche das sind und wie man das Zusammenleben so organisiert, dass Wohnen und Beziehung harmonisch bleiben, erklärt dieser Beitrag.

Die erste gemeinsame Wohnung bringt kleine und große Probleme

Die Frage, ob man als Paar tatsächlich zusammenpasst und seinen Alltag miteinander bewältigen kann, lässt sich erst durch die Praxis beantworten. Viele Beziehungen durchlaufen in den ersten Monaten des Zusammenlebens so manchen Härtetest. Reibungspunkte kann es bei der Wohnungseinrichtung ebenso geben, wie bei der Verteilung der Hausarbeit. Bevor du mit deinem Partner/deiner Partnerin die erste eigene Wohnung beziehst, mache dir klar, was sich dadurch grundsätzlich für dich ändert.

Was spricht für das Zusammenziehen mit dem Freund?

  • $Alle Kosten werden gerecht geteilt (geteilte Kosten sind halbe Kosten für jeden)
  • $Durch Zusammenlegung zweier Haushalte größere Ersteinrichtung
  • $Die Gefühlsebene ändert sich (der Partner wartet auf dich)
  • $Probleme können gemeinsam gelöst werden
  • $Die Hausarbeit wird komplett geteilt
  • $Die Zeiteinteilung verändert sich (z. B. durch gemeinsame Freizeitaktivitäten)

Was gegen eine gemeinsame Wohnung spricht

  • $Konflikte durch verschiede Bedürfnisse und Vorlieben
  • $Weniger Privatsphäre, weil man in der Wohnung nicht mehr alleine ist
  • $Wunsch nach vollkommen ungestörter Zeit wächst mit der Zeit
  • $In einem Paar-Haushalt kann man nicht mehr tun und lassen, was man möchte
  • $Mehr Rücksicht und Verständnis sind notwendig

Wenn du beabsichtigst, mit jemandem in eine eigene Wohnung zu ziehen, kann es für deine Entscheidung hilfreich sein, eine solche Liste mit Vor- und Nachteilen zu erstellen.

Zusammenziehen – Planung ist das A und O

Das Vorhaben des Zusammenziehens muss auf jeden Fall gut vorbereitet und die wichtigsten Dinge geplant sein. Dazu gehört zunächst einmal die Suche (im Internet) nach einer passenden Wohnung. Legt am besten gemeinsam fest:

  • $Das maximale Budget für die Miete (inklusive Nebenkosten)
  • $Wie viele Quadratmeter sie haben soll
  • $Die Anzahl der Zimmer
  • $Eure bevorzugte Wohngegend
  • $Die gewünschte Ausstattung (z. B. Mobiliar, Tageslicht-Bad, Einbauküche, Balkon, Fahrstuhl)
  • $Den Zeitpunkt des Zusammenziehens (ist wichtig für die Kündigung bestehender Mietverträge)

Zudem müsst ihr den Umzug selbst gut planen, denn es müssen ja zwei Haushalte aufgelöst und zu einem zusammengeführt werden. Zu den Umzugsplanungen zählen z. B. die Beauftragung eines Umzugsunternehmens oder die Organisation von privaten Umzugshelfern sowie Fahrzeugen für den Transport. Sind Renovierungsarbeiten in den alten oder der neuen Wohnung notwendig, müssen auch diese Arbeiten von euch organisiert werden.

Das Zusammenziehen – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Am einfachsten funktioniert der Einzug in die erste gemeinsame Wohnung, wenn du und dein Partner/deine Partnerin bereits die vom Gesetz vorgesehene Volljährigkeit erreicht habt. Im Idealfall habt ihr also beide das 18. Lebensjahr vollendet. Dann müsst ihr nämlich eure Eltern nicht mehr um Erlaubnis fragen, weil ihr voll geschäftsfähig seid und den Mietvertrag selbst unterschreiben könnt. 

Um euch als Paar eine eigene Wohnung leisten und euren Lebensunterhalt selbst finanzieren zu können, solltet ihr beide über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen. So besteht auch nicht die Gefahr, dass  einer von euch vom Partner abhängig ist. Außerdem umgeht ihr so Streitigkeiten hinsichtlich der Finanzierung der Wohnung. Benötigt ihr in diesem Bereich Unterstützung, dann könnt ihr euch um staatliche Leistungen in Form von Zuschüssen wie Wohngeld, Finanzierung der Erstausstattung o. ä. bemühen. 

Eine nicht unwichtige Voraussetzung dafür, dass das Zusammenleben gelingt, ist der Standort der gemeinsamen Wohnung. Das Zusammenziehen mit jemandem ist eine große persönliche Veränderung. Damit der Schnitt nicht zu groß ist, wäre es sinnvoll, wenn die neue Wohnung nicht zu weit vom bisherigen Lebensumfeld (etwa Familie oder Freunde) wäre. Darüber hinaus muss sie so liegen, dass die Entfernung zum Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz oder zur Schule (falls du noch Abiturient bist) nicht zu groß ist. Der Verzicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann euch viel Geld sparen. 

Um beiden Partnern mehr Sicherheit zu geben, ist es sinnvoll, wenn beide als Hauptmieter im Mietvertrag eingetragen sind. Im Fall einer Trennung müsst ihr beide dem Auszug zustimmen und könnt auf diese Weise eure eigene finanzielle Situation absichern, bis eine einvernehmliche Lösung gefunden ist. 

Erste gemeinsame Wohnung: Finanzielle Aspekte (Kostenverteilung, Konto, Zahlungen)

Damit es hinsichtlich der Finanzierung der ersten gemeinsamen Wohnung keine Unklarheiten gibt, solltest du mit deinem Partner/deiner Partnerin frühzeitig die wichtigsten Dinge klären. Dazu gehört etwa, über welches Konto z. B. laufende Kosten für die Wohnung bezahlt werden sollen. Hier ist natürlich die grundlegende Frage zu klären, wer was und in welcher Höhe bezahlt. Die anfallenden Kosten sollten von beiden Partnern im Idealfall hälftig (zu je 50 Prozent) bezahlt werden. Das gilt vor allem für Miete, Strom, Lebensmittel, Telefon usw.. 

Je nachdem, von wessen Konto die laufenden Kosten abgebucht werden, ist es sinnvoll, das Kindergeld oder einen festen Betrag vom nicht belasteten Konto als Dauerauftrag umzuleiten. So muss man nicht jeden Monat neu eine Überweisung tätigen. Dieser Betrag sollte alle Fixkosten zu 50 Prozent abdecken. Ihr müsst aber gar nicht ein vorhandenes Girokonto für die gemeinsamen Kosten verwenden. Alternativ habt ihr die Möglichkeit, ein Gemeinschaftskonto für diesen Zweck zu eröffnen. Einen guten Vergleich kostenloser Angebote bietet das Portal GemeinschaftskontoVergleich.de. Persönliche und individuelle Ausgaben kann dann jeder für sich bezahlen und die Kosten für die Wohnung laufen über das gemeinsame Konto. 

Möglichkeiten der Kostenteilung

Wenn ihr euch entschließt, in die erste gemeinsame Wohnung zu ziehen, sollte vorher klar sein, wie die anfallenden Kosten beglichen werden. Hier gibt es unterschiedliche Varianten, die vor allem von der Höhe eures jeweiligen Einkommens bzw. eurer Einkünfte abhängen. 

Hälftige Aufteilung – jeder zahlt 50 Prozent

Die sauberste und gerechteste Lösung besteht darin, dass alle die Wohnung betreffenden Ausgaben sauber aufgelistet und zu je 50 Prozent aufgeteilt werden. Persönliche Ausgaben, z. B. für den Friseur, einen Barbesuch, die Schachtel Zigaretten oder zu zahlende Mitgliedschaftsbeiträge (ausgenommen sind Abos für Netflix oder ähnliche Dinge, die beiden Bewohnern zugute kommen) sollten von jedem selbst bezahlt werden. 

Aufteilung nach Einkommenshöhe

Diese Methode bietet sich an, bzw. ist sinnvoll, wenn ihr ein unterschiedlich hohes Einkommen habt. In diesem Fall  wäre die Aufteilung 50:50 ungerecht. Daher sollte der besser Verdienende auch einen höheren Anteil an den Kosten tragen. Das funktioniert natürlich nur, wenn er sein Einverständnis gibt. Diese Regelung kann in regelmäßigen Abständen überprüft und angepasst werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse verändern. 

Praxis-Tipp: Zur besseren Kostenkontrolle kann euch ein Haushaltsbuch dienen. Das ist zwar vor allem zu Beginn lästig, kann aber auf Dauer hilfreich sein. Ein Haushaltsbuch entlarvt nämlich sogenannte „Kostenfresser“ und gibt dir schnell ein Gefühl dafür, wofür du wie viel ausgeben kannst, ohne dein/euer Budget zu überschreiten.

Offene Kommunikation – so übersteht die Beziehung die neue Wohnsituation

Der Alltag des Zusammenlebens hält nicht nur schöne Augenblicke für euch bereit. Es wird immer wieder Anlässe geben, die zu Diskussionen oder Streit führen. Ganz banale Dinge wie der Abwasch- oder Putzdienst, Finanzen, Haushaltsführung, Privatsphäre oder andere Lappalien sorgen für Missstimmungen. 

Gerade für Leute, die noch nie mit einem Partner zusammengelebt haben, sind solche Streitigkeiten nicht angenehm. Um sie zu vermeiden, raten Beziehungsexperten dazu, dem gemeinsamen Alltag klare Strukturen zu geben. Sie verhindern von Anfang an, dass etwas aus dem Ruder läuft und es zu Spannungen kommt. Sicher ist es auch notwendig, sich den Lebensgewohnheiten und dem Verhalten  des Partners in bestimmtem Maße anzupassen. Bemerkst du Fehlverhalten, Nachlässigkeit oder Rücksichtslosigkeit, dann sprich Probleme unbedingt offen an. Sie in dich hineinzufressen, wirkt sich auf Dauer negativ auf das Zusammenleben in der ersten gemeinsamen Wohnung und eure Partnerschaft aus. Versucht Kompromisse zu finden, die für beide Seiten akzeptabel sind. Durch Kommunikation und das Finden von Lösungen ist die Chance groß, dass sich Probleme seltener wiederholen. 

Erste gemeinsame Wohnung: Die Privatsphäre

Wichtige Grundprinzipien in der ersten gemeinsamen Wohnung sind ausreichend Freiraum und Privatsphäre. Bist du es nicht gewohnt, mit jemandem zusammenzuleben, dann kann dir seine Gegenwart schnell auf die Nerven gehen und in dir das Bedürfnis nach mehr Privatsphäre aufkommen.  Wenn möglich, sollte jeder einen Rückzugsort haben, z. B. ein zusätzliches Zimmer, das dann als Büro, Spielzimmer oder Rückzugsrefugium dienen kann. So kann sich jeder bei Streitigkeiten oder dem Wunsch nach Ruhe und Entspannung in sein eigenes Reich zurückziehen. Ist es nicht möglich, eine so große Wohnung zu mieten, bleiben euch immer noch Wohn- und Schlafzimmer.

Fazit: Versuche nicht, den Partner zu erziehen

Die erste gemeinsame Wohnung ist immer ein Experiment, weil beide Partner in der Regel noch nicht auf so engem Raum mit einem anderen Menschen zusammengelebt haben.  Damit ihr nicht scheitert, braucht es gute Planung, viele Absprachen und vor allem Kompromisse. Vor allem aber solltet ihr beide nicht versuchen, euren Partner zu erziehen, bis er in der Wohnung das tut, was der andere möchte. Bei Problemen ist klare und offene Kommunikation gefordert. Das betrifft vermeintliche Kleinigkeiten wie den Hausputz, aber auch grundlegende Themen wie Finanzen. Die erste gemeinsame Wohnung verlangt von jedem Abstriche hinsichtlich der eigenen Ansprüche und Kompromisse, mit denen beide Bewohner leben können. So kann es gelingen, dass ihr in eurer gemeinsamen Wohnung eine harmonische Beziehung führt die alle Herausforderungen meistert.

BAföG und Schüler-BAföG

BAföG und Schüler-BAföG

BAföG und Schüler-BAföG:
Was dir jetzt gesetzlich zusteht

  • 11 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Wer während seiner Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit aus der elterlichen Wohnung ausziehen muss und eine eigene Wohnung benötigt, der schafft dies entweder durch die finanzielle Unterstützung der Eltern oder aber durch staatliche Zuschüsse, etwa durch BAföG bzw. Schüler-BAföG. Wer bekommt es, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie hoch ist das BAföG?

Was BAföG bedeutet

Die Abkürzung BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz und regelt die staatliche Unterstützung von Schülern und Studenten. Grundsätzlich wird zwischen Schüler-BAföG für schulpflichtige Antragsteller und normalem BAföG (hier gibt es auch noch das Meister-BAföG) für Studenten unterschieden. 

Der Gesetzgeber nimmt keine wirkliche Trennung zwischen Schüler-BAföG und dem Studenten-BAföG vor. Die Bedarfssätze und Bestimmungen des BAföG richten sich nur nach der Schulart. Hast du tatsächlich Anspruch auf BAföG, darfst du außer Kindergeld keine weiteren Leistungen wie z.B. Wohngeld beziehen. BAföG wird gewährt als Vollzuschuss (nur bei Schüler-BAföG), als Zuschuss & unverzinsliches Staatsdarlehen (zu je 50 %, bei Studenten-BAföG) oder als verzinsliches Bankdarlehen (wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wird).

Maßgebliche Faktoren für die Bewilligung und Höhe des BAföG Bedarfes

Damit du BAföG beantragen kannst und Chancen auf eine Bewilligung hast, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein . Folgende Faktoren spielen hier eine Rolle:

  • $Art der Ausbildung / des Studiums
  • $Ort der Ausbildung (beim Studium spielt der Ort keine Rolle)
  • $Eigene Wohnung oder Unterkunft bei den Eltern
  • $Unterhaltsfähigkeit der Eltern, dessen und dein eigenes Einkommen
  • $Vorhandene Kranken- sowie Pflegeversicherung
  • $Eigene Kinder

Faktoren für die Bedarfsermittlung 

Grundbedarf

Je nach Ausbildungsstätte gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Grundbedarf.

Wohnpauschale

Bei einem eigenen Haushalt als Student und schulischen Ausbildungen (mit der Voraussetzung des abgeschlossenen Berufsabschlusses) beläuft sich die Pauschale auf 325 €.

KV-Zuschlag

Ein Anspruch auf einen Zuschlag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht nur, wenn du nachweislich selbst beitragspflichtig bist. Eine Mitversicherung bei den Eltern schließt diese aus.

PV-Zuschlag

Voraussetzungen für Schüler-BAföG

Wie bei jeder Antragsleistung des Staates gibt es auch für das Schüler-BAföG bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Dazu gehört z. B.:

  • $Zu geringes Einkommen der Eltern bei Unterhaltspflicht
  • $Schule zu weit vom Elternhaus entfernt
  • $Eigener Hausstand und eigene Kinder
  • $Du bist verheiratet oder geschieden

Setzt eine schulische Ausbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, muss generell kein Grund für eine eigene Wohnung angegeben werden, damit du Schüler-BAföG erhältst. 

Der Weg zum Elternhaus spielt beim Schüler-BAföG eine große Rolle. Die Entfernung zwischen Elternhaus und Ausbildungsstätte gilt dann als zu weit, wenn du an 3 Wochentagen eine Wegzeit (für Hin- und Rückfahrt) von mindestens 2 Stunden hast. Hinzugerechnet werden können sowohl die Wartezeiten für Verkehrsmittel, als auch Fußweg, wobei hier für jeden angefangenen Kilometer 15 Minuten angesetzt werden dürfen. 

Wie lange erhältst du Schüler-BAföG und was muss zurückgezahlt werden?

Schüler-BAföG wird, wie oben bereits erwähnt, in der Regel als Vollzuschuss bewillig. Das bedeutet, dass du das Geld vom Staat geschenkt bekommst und es nicht zurückerstatten musst. Eine Ausnahme bildet der Besuch von Akademien und höheren Fachschulen. In diesem Fall bekommst du das Schüler-BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen. Schüler-BAföG wird im Normalfall bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt. Lernfortschritte, quasi als Beweis des Erfolgs, müssen nur bei Akademien und höheren Fachschulen nachgewiesen werden.

Bildungsstätten und Bedarfssätze für Schüler-BAföG

 

Ausbildungsstätte Grundbedarf Wohnpauschale KV PV Höchstbetrag

Allgemeinbildende Schulen

Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien ab der 10. Klasse, Fach-/Berufsfachschule (mit mind. zwei jährigem Bildungsgang), Fachoberschule (FOS) Klassen für berufl. Grundbildung,

Berufsfachschule und Berufskollege

465 €            / 62 € 11 € 538 €
Hinweis: Hier gelten die oben genannten Voraussetzungen für eine Förderung. Ersatzweise gibt es Anspruch auf ALG II. Ausnahme: Bei Besuch einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs muss kein Grund für eine eigene Wohnung angegeben werden.
Akademie, Berufsaufbauschule und höhere Fachschule 373 € 224 € 62 € 11 € 670 €
Hinweis: Hier gelten keine Voraussetzungen für eine Förderung.

Kolleg (normales Kolleg), Abendgymnasium,

Fachschule (vorher abgeschlossene Berufsausbildung)

348 € 224 € 62 € 11 € 645 €

Fachoberschule,

Abendrealschule, Berufsaufbauschule, Abendhauptschule

391 €      / 62 € 11 € 616 €
Hinweis: Bei der Fachoberschule mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung zählt nur der direkte Bildungsweg in die 12. Klasse, da die 11. Klasse aufgrund einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung übersprungen wurde.

Voraussetzungen für Studenten-BAföG

Die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt von Studenten-BAföG unterschieden sich von denen für ein Schüler-BAföG. Als Student musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • $Einschreibung an einer beliebigen Hochschule oder Fachhochschule
  • $Zu geringes Einkommen der Eltern gegebener Unterhaltspflicht
  • $Du bist unter 30 (bei Masterstudiengang bis 35)
  • $Du besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
  • $Keine Zweitausbildung (auch hier gibt es Ausnahmen)

Auch beim Studenten-BAföG spielt die Entfernung zum Elternhaus keine Rolle, da du die Ausbildung sowieso zur Hälfte selbst finanzierst. Somit ist die Bewilligung hauptsächliche von der Einkommenssituation deiner Eltern abhängig, denn ein BAföG unabhängig von Eltern gibt es in der Regel nicht. 

Wann gibt es doch BAföG unabhängig von Eltern?

Obwohl BAföG in fast allen Fällen in Abhängigkeit vom elterlichen Einkommen gewährt wird, gibt es Ausnahmen. BAföG unabhängig von Eltern wird bei Vorlage folgender Voraussetzungen gewährt:

  • $Beim Beginn einer Ausbildung nach dem Erreichen des 30. Lebensjahrs
  • $Bei einer Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg (z.B. Abitur nachholen)
  • $Beim Besuch von Abendgymnasium oder Kolleg (allg. Hochschulreife auf dem 2. Bildungsweg)
  • $Bei einer ab dem 18. Lebensjahr mindestens 5-jährigen Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsbeginn
  • $Bei Vollwaisen

Wann müssen Leistungen beim Studenten-BAföG nachgewiesen werden?

Das BAföG-Amt möchte in der Regel alle vier Semester einen entsprechenden
Nachweis, dass du noch studierst. Ist dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, wird das BAföG gestrichen. 

Bis wann wird mir BAföG gezahlt und wie sind die Rückzahlungsmodalitäten?

Bei Studenten richtet sich der Zeitraum der Bewilligung nach der Dauer der Regelstudienzeit. Danach kannst du mittels Studienabschlusshilfe finanzielle Unterstützung beantragen. Außerdem kannst du dich durch einen sogenannten Bildungskredit gefördert werden.

Studenten bekommen das BAföG nur zu 50 % als Zuschuss, den Rest musst du ohne Zinsen zurückzahlen (Beginn ist 5 Jahre nach der letzten BAföG-Rate).

 Hinweis: Praktika werden bei BAföG ebenfalls gefördert, wenn sie zwingend Bestandteil einer bestimmten Ausbildung sind. Bei Schüler-BAföG werden sie gleichwertig behandelt.

Solltest du mit eigenen Kindern unter 14 Jahren zusammenleben und diese betreuen, ist es möglich, einen Kinderbetreuungszuschuss zusätzlich zum (Schüler-) BAföG zu erhalten, der für jedes Kind 150 € monatlich beträgt.

Bedarfstabelle für Studenten-BAföG

Grundbedarf 373 €
Wohnpauschale 224 €
KV-Zuschlag 62 €
PV-Zuschlag 11 €

Höchstbetrag (auswärts, ohne Kinder)

Höchstbetrag (auswärts, mit Kind unter 10 Jahren)

670 €

783 €

Vermögen zum Antragszeitpunkt

Für die Ermittlung deines monatlichen BAföG-Bedarfs wird neben dem Einkommen auch dein Vermögen angerechnet. Hier gilt ein Freibetrag von 5.200 €. Die Bestimmungen dazu sind für beide BAföG-Varianten gleich. 

Wichtig: Hier spielt nur dein eigenes Vermögen eine Rolle, das deiner Eltern oder deines Partners wird nicht berücksichtigt.

Anrechenbare Vermögenswerte wären z. B.:

  • $Barvermögen
  • $Sparvermögen und Bausparverträge
  • $Wertpapiervermögen

Vermögen einsetzen, statt vom BAföG Umzug oder Einrichtung zu finanzieren

Haushaltsgegenstände zählen nicht als Vermögen, wenn sie zum Einrichten und Führen eines Haushalts benötigt werden. Vor der Antragsstellung und Wohnungsgründung hast du im Grunde genommen noch keine anrechenbaren Gegenstände. Bei zu viel Vermögen kannst du dieses vorher für die Einrichtung ausgeben, dann musst du nicht von deinem BAföG Umzug oder Einrichtung bezahlen.

Schulden

Noch nicht abgezahlte Kredite oder andere Verpflichtungen mindern das Vermögen im Sinne des BAföG ebenfalls. Falls du also finanzielle Verpflichtungen hast, wäre dies für das BAföG tatsächlich ein Vorteil, wenn du zeitgleich ein über den Freibetrag hinausgehendes Vermögen besitzt.

PKWs

Seit Kurzem müssen PKWs ohne Abzug von Freibeträgen auf das monatliche BAföG angerechnet werden. Hierbei empfiehlt es sich, einen eigenen PKW erst nach dem vorgesehenen BAföG Bezug auf sich selbst anzumelden. Du könntest, wenn es die familiäre Situation zulässt, das Fahrzeug zunächst noch über deine Eltern laufen zu lassen. Ist dies aus diversen Gründen nicht möglich, solltest du ein Gutachten über den Fahrzeugwert deines PKW erstellen lassen. Dieses gibt es schon für etwa 60 € bei der DEKRA oder beim ADAC.

In besonderen Härtefällen kann dein PKW auch als dringende Erforderlichkeit eingestuft werden, wenn beispielsweise die Infrastruktur keine andere Möglichkeit bietet, um zur Bildungseinrichtung zu kommen.

Tabelle: Freibeträge beim Vermögen

Für dich als Antragssteller 5.200 €
Für deinen Ehegatten 1.800 €
Für jedes Kindergeldberechtigte Kind 1.800 €

Die Berechnung des BAföG-Vermögens

Das Vermögen zum Zeitpunkt des Antrags
abzüglich Schulden zum Zeitpunkt des Antrags
abzüglich Freibetrag (5.200 €)
= verbleibendes Vermögen als Jahreswert
Dieser Wert durch 12 dividiert (Bewilligungszeitraum) ergibt das monatliche, zu berücksichtigende Vermögen, welches hinsichtlich des Bedarfs zusätzlich angerechnet wird.

Die Berechnung des BAföG für beide Varianten

a) Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern ergibt sich

  • $aus dem Jahresgesamteinkommen vom vorletzten Jahr, geteilt durch die Anzahl Bewilligungsmonate (i.d. R. 12) = 1/12
  • $nach Abzug von monatlichen Werbungskosten (mind. 83,33 €), der Sozialpauschale (21,3%), tatsächlich geleisteter Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli)
  • $nach Abzug des Freibetrages I der Eltern selbst
  • $nach Abzug der Freibeträge II für vorhandene Kinder, welche sich nicht in einer ausbildungsfördernden Ausbildung befinden
  • $nach Abzug des Zusatzfreibetrages III

Achtung: Sollte das aktuelle Einkommen der Eltern aus irgendwelchen Gründen deutlich niedriger sein als vor 2 Jahren, ist dies dem Amt mittels Aktualisierungsantrag darzulegen. So lässt sich die Berechnung für BAföG nachträglich noch auf den aktuellen Stand bringen.

Tabelle: Freibeträge zum Elterneinkommen

Freibetrag I Eltern, verheiratet und zusammenlebend 1.605 €
Freibetrag I (Alleinstehender Elternteil) 1.070 €
Freibetrag I (Stiefelternteil) 535 €
Freibetrag II (Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen, jedoch nur, wenn die Geschwister das Einkommen der Eltern auch wirklich finanziell belasten) + 485 €
Zusatzfreibetrag III (nach Abzug aller Abgaben und Freibeträge nochmals 50 % als Eigenanteil je Elternteil, zzgl. 5 % je Kind, für welches der Grundfreibetrag von 485 € zutrifft)

b) Dein eigenes Einkommen

 

Was nicht zum Einkommen im Sinne des BAföG zählt:

  • $Unterhaltsleistungen und Kindergeld
  • $ALG II, Sozialhilfe, Elterngeld und Wohngeld
  • $Studienkredite einer Bank

Was zum Einkommen im Sinne des BAföG zählt:

  • $Waisenrente für Schüler, bei deren Ausbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung ist (170 € frei), bei allen übrigen Schülern sowie Studenten (125 € frei)
  • $Stipendien/Ausbildungsbeihilfen, wenn sie teilweise oder ganz aus öffentlichen Mitteln finanziert, werden ohne Freibetrag angerechnet
  • $Sind solche Stipendien/Ausbildungsbeihilfen leistungs- und begabungsbezogen, bleiben 300 € anrechnungsfrei (z.B. von Begabtenförderungswerken)

Achtung: Für die Dauer eines Pflichtpraktikums während des Studiums (Vergütung) gilt nicht der jährliche Freibetrag von 4.800 €
 

Weitere Freibeträge:

  • $Freibetrag für deinen Ehegatten 535 € (falls vorhanden)
  • $Freibetrag für jedes eigene Kind 485 € (falls vorhanden)
  • $Monatlicher Freibetrag auf einen Nebenjob für alle Auszubildenden (Höhe: 255 €)

Von deinem Jahreseinkommen in Form eines Nebenjobs werden wie gewohnt die Werbungskosten und Sozialpauschale abgezogen. Bei der Angabe deines Jahresbruttoeinkommens gilt der Zeitraum der Bewilligung. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt (1/12). Von diesem Betrag sind grundsätzlich nochmals 255 € frei, zzgl. Weitere, oben genannte Freibeträge, werden je nach Situation angerechnet.

Das bedeutet im Endeffekt, dass dir bis zu 5.400 € bzw. monatlich 450 € anrechnungsfrei bleiben. Auszubildende können also einem 400 €- Minijob nachgehen, ohne dass monatliche Abzüge vorgenommen werden. Bis zu dieser Höhe ist das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung auch bei einer eventuell bestehenden, beitragsfreien Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) ohne Probleme möglich.

 

Die Berechnung des Förderungsbetrages nach BAföG

(einzelne Positionen nur, falls zutreffend)

Grundbedarf (nach Ausbildungsart)

zuzüglich

Wohnpauschale (bei eigener Wohnung, je nach Ausbildungsart)

zuzüglich

Erhöhungsbetrag durch Krankenversicherung

zuzüglich

Erhöhungsbetrag durch Pflegeversicherung

zuzüglich

Kinderbetreuungszuschlag

=

Bedarfssatz

abzüglich

Anrechnungsbetrag eigenes Vermögen

abzüglich

Anrechnungsbetrag eigenes Einkommen

abzüglich

Anrechnungsbetrag vom Ehegatten

abzüglich

Anrechnungsbetrag Elterneinkommen

Oder wenn geschieden: – ½ des anzurechnenden Einkommens der Mutter – ½ des anzurechnenden Einkommens des Vaters

=

Förderungsbetrag

 

Fallbeispiel für die BAföG – Berechnung

Die folgende Situation zeigt, wie die BAföG-Berechnung im konkreten Fall vorzunehmen ist bzw. vom Amt durchgeführt wird. 

Marcus (19) ist angehender Student und bezieht im nächsten Monat eine eigene Wohnung in der Nähe der Uni. Sein Vermögen beträgt zum Antragszeitpunkt 4.000 € auf einem Sparbuch. Zusätzlich hat er ein auf sich zugelassenes Fahrzeug mit einem zu diesem Zeitpunkt ermittelten Wert von 2.500 €. Seine große Schwester Anika ist bereits 29, verheiratet, selbstständig und wohnt in einem eigenen Haushalt. Die kleinere Schwester Nina (15) besucht die 9. Klasse eines Gymnasiums. Die Eltern sind verheiratet und wohnen zusammen. Der Vater hatte vorletztes Jahr ein Bruttojahreseinkommen von 34.500 €, die Mutter verdiente 14.500 €.

 

Berechnung – Vermögens im Sinne des BAföG

Wert PKW

2.500 €

Sparbuch

4.000 €

Vermögen gesamt

6.500 €

Abzüglich Vermögensfreibetrag

5.200 €

Anzurechnendes Vermögen

1.300 €

Anrechnungsbetrag Vermögen (1/12)

108,33 €

 

Berechnung – Einkommen des Vaters

Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (1/12)

2.875 €

Abzüglich Werbungskosten (1/12)

83,30 €

Abzüglich Sozialpauschale (21,3%), Höchstbetrag 1.008,33 €

612,38 €

Abzüglich Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse III)

213,83 €

Abzüglich Soli-Zuschlag

0,00 €

Einkommen des Vaters

1.965,49 €

 

Berechnung – Einkommen der Mutter

Bruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (1/12)

1.208,34 €

Abzüglich Werbungskosten (1/12)

83,30 €

Abzüglich Sozialpauschale (21,3%), Höchstbetrag 1.008,33 €

257,38 €

Abzüglich Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse V)

172,08 €

Abzüglich Solidaritäts-Zuschlag

9,46 €

Einkommen der Mutter

686,12 €

 

Berechnung – Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG

Einkommen Vater (1/12)

1.965,49 €

Einkommen Mutter (1/12)

686,12 €

Summe

2.651,61 €

Abzüglich Grundfreibetrag Eltern

1.605,00 €

Abzüglich Grundfreibetrag Nina

485,00 €

Einkommen der Eltern abzüglich Grundfreibeträge

561,61 €

Zusatzfreibetrag 55 % (50 % Eltern zuzüglich 5 % für Nina)

308,89 €

Anrechnungsbetrag vom Elterneinkommen

252,72 €

 

Berechnung – BAföG für Marcus

Grundbedarf

373,00 €

Wohnpauschale

224,00 €

Summe Bedarfssatz

597,00 €

Abzüglich Anrechnungsbetrag eigenes Vermögen

108,33 €

Abzüglich Elterneinkommen

252,72 €

Förderungsbetrag (gerundet)

236 €

Marcus erhält Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 236 €, davon 118,00 € als Zuschuss und 118,00 € als zinsloses Darlehen.

 

Fazit – BAföG beantragen lohnt sich

Zugegeben, ein BAföG-Antrag ist ein mitunter umfangreicher, bürokratischer Aufwand und die Hürden für eine Bewilligung liegen relativ hoch. Dennoch solltest du versuchen, die staatliche Förderung zu erhalten. Die Aussicht, durch BAföG den Umzug zu finanzieren oder mit BAföG eine eigene Wohnung möglich zu machen, sollte für dich als Schüler oder Student Motivation genug sein. Das gilt vor allem auch deshalb, weil das BAföG nachträglich nicht mehr beantragt werden kann. Das Amt zahl zwar rückwirkend, aber nur bei rechtzeitiger Antragstellung.

Wohnen mit Arbeitslosengeld – trotz ALG I oder ALG II eine eigene Wohnung finanzieren

Wohnen mit Arbeitslosengeld – trotz ALG I oder ALG II eine eigene Wohnung finanzieren

Wohnen mit Arbeitslosengeld – trotz ALG I oder ALG II eine eigene Wohnung finanzieren

  • 6 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Jeder Bundesbürger hat ein Recht auf Wohnen. Was einfach klingt, kann sich aber durchaus als schwierig erweisen. Wer beispielsweise Arbeitslosengeld I oder sogar Hartz-IV beantragen muss, der hat keine großen finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Trotzdem ist es generell möglich, mit ALG I Miete zu zahlen oder mit ALG II eine Wohnung zu unterhalten. Die Hürden sind allerdings von Seiten der Ämter hoch, vor allem dann, wenn du noch zu Hause wohnst und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast.

Arbeitslosengeld 1 

Arbeitslosengeld I (ALG I) ist im Gegensatz zu ALG II (meist als Hartz-IV bezeichnet) keine Sozialleistung. Es ist vielmehr ein Anspruch, den du aufgrund von geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen hast. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist aber, dass du in den letzten 2 Jahren bereits 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet hast. Für arbeitssuchende, Beamte oder Freiberufler gilt dies beispielsweise nicht. Die Höhe des ALG I richtet sich unter anderem nach der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens, das du zuletzt bis zum Anspruch an ALG I durchschnittlich verdient hast (hier zählen auch Wehr- und Zivildienst). Auch die Dauer des zuletzt versicherungspflichtigen Verhältnisses ist wichtig. Zudem haben die Lohnsteuerklasse sowie die Anzahl eventuell vorhandener Kinder Einfluss auf die Höhe des ALG I.

Arbeitslos und eigene Wohnung mit ALG 1

Solange du ALG I beziehst, kannst du ohne Mitwirkung und Kürzung von Bezügen seitens der Bundesagentur für Arbeit (Arge) in deine eigene kleine Wohnung ziehen. Sollte das Arbeitslosengeld I dafür nicht ausreichen, kannst du zusätzlich Wohngeld beantragen.  Das ALG I wird dadurch nicht beeinflusst. Beim ALG II ist dies anders.

Arbeitslosengeld 2

Unter Arbeitslosengeld II bzw. Hartz-IV versteht man die Zusammenlegung zwei verschiedener Sozialleistungen, der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe. Arbeitslosengeld II dient der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Für den Bezug von Hartz IV gibt es einige wichtige Grundlagen. Wer ist beispielsweise leistungsberechtigt? Dazu gehören alle Personen, die:

  • $das 15. Lebensjahr vollendet haben
  • $erwerbsfähig und
  • $hilfebedürftig sind
  • $mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, etwa ihre Kinder

Als erwerbsfähig gilt, wer nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig bist du, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kannst und keine anderen Sozialleistungen erhältst. Hilfebedürftig kannst du auch sein, wenn dein Erwerbseinkommen zu gering ist und mittels ALG II aufgestockt wird.

Mietzuschuss Ausbildung – ALG 2 für Schüler, Auszubildende und Studenten

ALG II gibt es hier nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn du keinen vorrangigen Anspruch auf Elternunterhalt, BAföG (schulische Ausbildung/Studium), BAB (duale Ausbildung) oder Wohngeld hast. Die Arge verlangt eine schriftliche Bestätigung der Ablehnung.

Grundsätzlich erhältst du ALG II wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • $ein von dir bezogener Zuschuss reicht nicht aus (dann gibt es u. U. eine Aufstockung zur Miete und Heizkosten)
  • $deine Eltern sind Geringverdiener oder beziehen ALG II (Bewilligung ist meist kein Problem)
  • $es liegt ein Härtefall vor (dann ist ALG I in Form eines Darlehens möglich)
  • $du darfst nicht über dem für dich geltenden Bedarfssatz liegen
  • $du musst das Studium oder die Schule aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft oder Kindererziehung unterbrechen

Bei einer Übergangszeit von mehr als 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungen musst du dich arbeitssuchend melden, auch wenn bereits ein Ausbildungsplatz in Sicht ist. Bist du unter 25 Jahre alt, müssen deine Eltern den Antrag auf ALG II stellen, weil du zu ihrer Bedarfsgemeinschaft zählst. Wird der Antrag bewilligt, erhalten sie deine Bezüge. Mit abgeschlossener Berufsausbildung kannst du unabhängig vom Einkommen der Eltern ALG II beantragen.

 

Wichtig: Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen die im Haushalt lebenden Eltern, erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, Partner (Ehegatten, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft), Alleinerziehende von Minderjährigen sowie minderjährige Kinder, die im Haushalt des Betroffenen selbst oder des Partners leben. Reicht ihr eigenes Einkommen zur Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts, zählen sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

Problem: Schüler und Studenten gelten als verfügbare Arbeitskraft

Um ALG II zu bekommen, musst du jederzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und jede zumutbare Arbeit (z. B. 1-Euro-Jobs) annehmen. Als Schüler, Auszubildender und Student ist dies natürlich kaum realisierbar. Jedoch bist du dem Grunde nach erwerbsfähig, wodurch dein Antrag trotzdem bewilligt werden kann. Wichtig ist auch, dass beim ALG II das Einkommen deines mit dir zusammenwohnende, nicht ehelichen Partners in die Bedürftigkeitsprüfung mit einfließt. Als Einkommen im Sinne des ALG II gelten alle staatlichen Zuschüsse und sämtliches Einkommen (auch aus Wehrdienst und Zivildienst).

Regelbedarf für ALG 2

Die Höhe des ALG II richtet sich immer nach der jeweiligen Situation und der Bedürftigkeit des Antragsstellers.

 

Leistungsberechtigte Personen

Regelbedarf

erwachsene alleinstehende Person

446 €

erwachsene alleinerziehende Person

446 €

erwachsene Person mit
minderjährigem Partner

424 €

alleinstehende Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder

erwachsene Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind

357 €

erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, oder eheähnlichen Gemeinschaft

401 €

Kind bis zum 5. Lebensjahr

283 €

Kind vom 6. bis zum 13. Lebensjahr

309 €

Kind vom 14. bis zum 17. Lebensjahr

373 €

Angemessene Mietkosten und Größe für eine Wohnung

Um hinsichtlich der Leistungshöhe niemanden zu bevorteilen, hält sich die Arge an festgelegte Rahmenbedingungen bezüglich der angemessenen Mietkosten und der entsprechenden Größe der Wohnung. Oft wird ein Mietpreis als angemessen angesehen, der im unteren Bereich der ortsüblichen Mieten liegt. Die Größe der Wohnung spielt hier nicht eine so große Rolle, wichtiger ist die Angemessenheit der Mietkosten.

Regelwerte für die Größe nach Personenanzahl:

  • $eine Person: 45 m²
  • $zwei Personen: 60 m²

Nebenkosten und Heizung

Neben dem Regelbedarf werden normalerweise auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt, wenn sie angemessen sind. Zu den Aufwendungen für die Unterkunft zählen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten. Welche Nebenkosten angemessen sind, bemisst sich nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften der Kommune des Leistungsempfängers. Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichen Verhaltens unangemessen hoch sind.

Heiz- und Nebenkosten-Regelungen für eine eigene Wohnung

Um einen Anspruch auf Kostenübernahme zu haben, musst du unter 25 Jahre alt sein. Hier ist allerdings zu beachten, dass ALG-II-Empfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, prinzipiell kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine eigene Wohnung besteht. Allerdings gibt es auch Ausnahmen:

  • $Triftige soziale Gründe, meist aufgrund schwerwiegender familiärer Probleme
  • $Umzug bzw. Auszug aus beruflichen Gründen
  • $Rauswurf aus dem Elternhaus wäre solch ein gravierender Grund, solange du bereits 18 Jahre bist

Auch wenn dir in diesem Fall die vollen Bezüge zustehen, wird vorher, je nach beruflicher Situation, die Unterhaltsfähigkeit deiner Eltern überprüft. Verdienen sie zu viel, müssten sie dich weiter unterhalten, dir würde aber ggf. die Erstausstattung zustehen. 

Ziehst du ohne einen Grund aus, wirst du vermutlich keine Bezüge erhalten. Unter 25-Jährige, die ohne Zusicherung des Leistungsträgers ausziehen, erhalten nur 80 % des Regelbedarfs und haben normalerweise keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Miete und Heizung. Auch die Erstausstattung wird in diesem Fall nicht bezahlt. Dann wird es quasi unmöglich, eine Wohnung zu bezahlen. 

Spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres hast du ein Recht auf eine eigene Wohnung. Ab diesem Zeitpunkt erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern und du zählst nicht mehr zur ursprünglichen Bedarfsgemeinschaft. Tritt dieser Fall ein, gelten für dich die normalen Rahmenbedingungen und Bedarfssätze, die monatlich gezahlt werden, also Regelbedarf (siehe Tabelle) + Kaltmiete + Nebenkosten (auch Heizung).

Fazit

Vor dem Erreichen des 25. Lebensjahres eine Wohnung mit Hilfe von ALG I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu finanzieren, ist schwierig. Auch die Genehmigung der Arge die Erlaubnis zu bekommen, ist nicht ganz einfach. Dies ist nur bei Härtefällen wie einem Rauswurf möglich. Bist du hingegen bereits 25 Jahre oder älter bzw. hast schon eine abgeschlossene Berufsausbildung, bekommst du, auch bei einem Rauswurf die vollen Bezüge, unabhängig vom Einkommen deiner Eltern. TIPP: sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2-rechner.html

Berufsausbildungsbeihilfe: Elternunabhängiges BAB für die eigene Wohnung

Berufsausbildungsbeihilfe: Elternunabhängiges BAB für die eigene Wohnung

Berufsausbildungsbeihilfe: Elternunabhängiges BAB für die eigene Wohnung

  • 5 Minuten Lesedauer
Autor: Christoph Wiemer
Position: Inhaber

Eine eigene Wohnung zu finanzieren ist gar nicht so einfach, gerade Auszubildende können sich den Wunsch von den eigenen vier Wänden nur mithilfe staatlicher Förderung leisten. Weil die sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe BAB elternunabhängig gewährt wird, wenn ihr Einkommen den festgelegten Freibetrag nicht übersteigt, ist der Antrag nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wann bist du antragsberechtigt und wenn ja, wo stellst du den Antrag und wie hoch ist die Beihilfe?

Was versteht man unter Berufsausbildungsbeihilfe BAB elternunabhängig?

Die BAB ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit. Sie kann bei einer betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildung in Anspruch genommen werden und ist eine staatliche Förderung. Die BAB ist ein Vollzuschuss.

BAB: Voraussetzungen bei Azubis (duale Ausbildung)

Ein Anspruch auf BAB besteht laut Gesetz nur dann, wenn du als Antragsteller eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvierst oder an einer förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmst. Zusammengefasst musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • $du erlernst einen staatl. anerkannten Ausbildungsberuf
  • $es liegt ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag vor, der von einer zuständigen Stelle eingetragen wurde (z.B. IHK)
  • $es handelt sich um eine Erstausbildung (nach Abitur, Realschulabschluss o. ä.)

Ausnahme: Auch, wenn du verheiratet bist und/oder bereits Kinder hast, kannst du Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.

 

Darüber hinaus bist du auch antragsberechtigt, wenn du die folgenden Voraussetzungen erfüllst:

  • $du beginnst nach Abbruch einer ersten Ausbildung eine zweite (für eine Bewilligung sind triftige Gründe notwendig)
  • $die zweite Ausbildung ist für deine berufliche Eingliederung dauerhaft notwendig
  • $du wohnst als nicht Volljähriger nicht bei deinen Eltern und musst eine eigene Wohnung mieten (die Entfernung zum Ausbildungsplatz beträgt mind. eine Stunde je Strecke)

 

Du kannst aber auch bei Vorlage der folgenden Voraussetzungen einen Antrag auf Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe stellen:

  • $du bist mindestens 18 Jahre alt (das allein reicht) oder
  • $du bist verheiratet oder
  • $du hast mindestens ein Kind
  • $die Lage des Elternhauses für den Standort der eigenen Wohnung keine Rolle
  • $du besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft

 

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bist du dem Grunde nach berechtigt, BAB zu beziehen. Bewilligt wird die Berufsausbildungsbeihilfe immer für einen Zeitraum von 18 Monaten.

Eine berufliche Ausbildung wird nur dann mit BAB gefördert, wenn die erforderlichen Mittel zur Bestreitung deines Lebensunterhalts, für die Fahrtkosten und die sonstigen Aufwendungen nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, auch während der Ausbildung. Deshalb wird BAB von der Arbeitsagentur nur gezahlt, wenn die Eltern nicht genug Geld haben, um ihre Kinder selbst zu unterstützen.

Wo wird BAB elternunabhängig beantragt?

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt, welche dann prüft, ob grundsätzlich Anspruch auf BAB besteht. Im Falle der Bedürftigkeit wird dann der Bedarf zum Lebensunterhalt ermittelt.

Berufsausbildungsbeihilfe – Höhe und Bedarf

Auf den Gesamtbedarf werden im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung dein eigenes Einkommen, das Einkommen deiner Eltern und deines Ehegatten/deiner Ehegattin (wenn vorhanden) angerechnet, soweit sie bestimmte Freibeträge übersteigen. BAB wird nicht gezahlt, wenn du bestimmte andere staatliche Hilfen erhältst oder andere Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Beim Bedarf für die Miete ist es egal, wie teuer oder wie groß die Wohnung ist. Sie muss nicht “angemessen” sein, wie etwa bei der Berechnung von ALG II. Der BAB-Höchstsatz betrug im August 2020 bei 723 Euro pro Monat.

Die Fahrtkosten werden bei der Berufsausbildungsbeihilfe immer individuell berechnet. Es werden dabei die Fahrtkosten zwischen Berufsschule, Arbeitsstelle und Wohnung übernommen. Als Auszubildender und Antragsteller musst du deine Fahrtkosten nachweisen können. Außerdem ist immer die preisgünstigste Verkehrsverbindung zu wählen.

BAB – Aktuelle Bedarfstabelle bei eigener Wohnung

 

Unterstützung zum Lebensunterhalt

348 €

Mietpauschale

224 €

Mietzuschuss (Miete über 146 €)

  75 €

Pauschalbetrag für Arbeitskleidung

12 €

Fernunterrichtsgebühren

17 €

Fahrtkosten

Höchstens 476 €

Kinderbetreuungskosten

130 €

Maximaler BAB Bedarf bei eigener Wohnung

1.207,00 €

BAB – Aktuelle Bedarfstabelle bei Unterbringung im Wohnheim

 

Unterstützung Lebensunterhalt (+ Kosten für Wohnheim)

90 €

Pauschalbetrag für Arbeitskleidung

12 €

Fernunterrichtsgebühren

17 €

Fahrtkosten

Höchstens 476 €

Kinderbetreuungskosten

130 €

Maximaler BAB Bedarf

725,00 €

BAB – Aktuelle Bedarfstabelle bei Azubi mit einer Betriebswohnung

 

Unterstützung Lebensunterhalt (+ Kosten für Unterbringung)

90 €

Pauschalbetrag für Arbeitskleidung

12 €

Fernunterrichtsgebühren

17 €

Fahrtkosten

Höchstens 476 €

Kinderbetreuungskosten

130 €

Maximaler BAB Bedarf

725,00 €

Berufsausbildungsbeihilfe – Mietbeihilfe für Azubis

Seit kurzem gibt es eine zusätzliche Mietbeihilfe für Auszubildende und Teilnehmer an Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. In besonderen Fällen können sie wie ALG II-Empfänger eine zusätzliche Mietbeihilfe beantragen. Die Mietbeihilfe bei der ARGE können jetzt auch diejenigen beantragen, bei denen der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe abgelehnt wurde, weil sie oder ihre Eltern zum Beispiel zu viel verdienen. Mietbeihilfe erhalten:

  • $Auszubildende unter 25 Jahre
  • $Azubis, die nicht bei ihren Eltern wohnen
  • $Personen, denen kein BAB gezahlt wurde oder deren Mietzuschuss nicht ausreicht
  • $Personen, für die vor dem Auszug bei den Eltern bei dem für ALG II zuständigen Amt der Mietzuschuss beantragt wurde und die die Erlaubnis zum Auszug erhalten haben
  • $Personen, deren Wohnung nach Größe und Preis „angemessen“ ist

Das gilt im Sinne der Berufsausbildungsbeihilfe als Einkommen und was nicht?

Als Einkommen gilt dein Nettoeinkommen, das voll angerechnet wird sowie ggf. von dir bezogene Waisenrenten sowie Einkünfte aus Nebenjobs. Außerdem wird das als Unterhalt zu berücksichtigende Einkommen deiner Eltern und das Einkommen deines, wenn vorhandenen, Ehegatten berücksichtigt. 

Wichtiger Hinweis: Der theoretische Unterhalt deiner Eltern ergibt sich aus der BAB-Berechnung des Amtes. Er entspricht dem anrechenbaren Einkommen deiner Eltern nach deren Freibeträgen, im Fallbeispiel unten wären dies 197,50 Euro. 

Nicht als Einkommen zählt das Einkommen des Partners (nicht eheliche Lebensgemeinschaft), abzuführende Sozialversicherungsbeiträge (ca. 21,3%), die zu zahlende Lohnsteuer/Einkommenssteuer sowie die Kirchensteuer, der Soli-Zuschlag (fällt ab 2021 weg) sowie das Kindergeld. 

Der Unterhalt der Eltern wird dem BAB immer vorgezogen und als anzurechnendes Einkommen zur Berechnung dazu genommen, wenn ihre Einkommen über den weiter unten aufgelisteten Freibeträgen liegen. Eine elternunabhängige Förderung ist also ausgeschlossen, da BAB nur für die Erstausbildung gilt, bei der stets die Unterhaltspflicht der Eltern greift. Vom errechneten Bedarf werden deshalb nicht nur dein zu berücksichtigendes Einkommen, sondern auch das deiner Eltern abgezogen. Folgende Freibeträge sind bei der Beantragung von BAB zu berücksichtigen:

Freibeträge bei deinem Einkommen

 

Freibetrag bei deiner Ausbildungsvergütung, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnen kannst, weil der Ausbildungsort zu weit entfernt liegt

58 €

Waisenrenten

125 €

Nebenjob

255 €

Freibeträge bei dem Elterneinkommen

 

Eltern, verheiratet und zusammenlebend

1.605 €

Alleinstehender Elternteil oder Lebenspartner bei wirtschaftlicher und wohnlicher Gemeinschaft

1.070 €

Stiefelternteil

535 €

Alle weiteren Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je

 + 485 €

Wenn der Azubi nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Ausbildungsort zu weit weg ist

+ 567 €

Nach Abzug der Freibeträge bleiben nochmals 50 % anrechnungsfrei, sowie weitere 5 % je Kind, welches nicht gefördert wird (BAföG oder BAB)

Fazit – ein BAB elternunabhängig gibt es nicht

Wenn du während einer Ausbildung Unterstützung benötigst, z. B. für eine eigene Wohnung, dann sind zunächst deine Eltern unterhaltspflichtig. Erfüllst du die oben genannten Voraussetzungen, bist etwa verheiratet oder hast Kinder, kannst du dennoch Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Damit du weißt, ob du antragsberechtigt bist und wie die Antragstellung funktioniert, solltest du einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit vereinbaren.